Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich

Coming into Force15 Junio 2021
Record NumberBJNR345710002
Abbreviated LabelSeeSpbootV
CitationSee-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist
Issue Date29 Agosto 2002
Official Gazette PublicationBGBl I 2002, 3457

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 6.9.2002 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.8.2002 I 3457 vom Bundesministerium

für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Abs. 2

dieser V am 6.9.2002 in Kraft getreten. § 15 Abs. 1 Satz 4 tritt am

1.1.2008 in Kraft.

(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Umsetzung der

EGRL 25/94 (CELEX Nr: 394L0025) +++)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern
§ 3 CE-Kennzeichnung
§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland
Abschnitt 3
Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland
§ 5 Bootszeugnis
§ 6 Zulassungsverfahren
§ 7 Vermietung
§ 8 Amtliche Kennzeichen
§ 9 Unterhaltung
§ 10 Besichtigung der Betriebsstätte und der Sportboote oder Wassermotorräder
§ 11 Pflichten des Unternehmers
§ 12 Pflichten der Mieter und Bootsführer
§ 13 Beschränkungen und Ausnahmen
Abschnitt 4
Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland
§ 14 Sicherheitszeugnis
§ 15 Fahrerlaubnis
Abschnitt 5
Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Überwachung
Abschnitt 6
Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
§ 18 Vermietung im Ausland
§ 19 Gewerbsmäßige Nutzung im Ausland
Anlage 1 Bootszeugnis (§ 5)
Anlage 2 Untersuchungsumfang (§ 6 Abs. 1)
Anlage 3 Abnahmeprotokoll für Sportboote/Wassermotorräder (§ 6 Abs. 2)
Anlage 4 Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten (§ 15 Abs. 2)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.

(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.

(3) Dieser Verordnung unterliegen

1.
die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,
2.
die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3.
die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.

(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.

(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
SportbooteWasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Erholungszwecke gebaut worden sind und ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke oder für die Ausbildung zum Führen von Sportbooten verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung zugelassen sind,
2.
große SportbooteSportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,
3.
kleine SportbooteSportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
4.
WassermotorräderWasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,
5.
Vermietungdie gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
6.
gewerbsmäßige Nutzung
der Einsatz von Sportbooten gegen ein Entgelt,
7.
anerkannte Organisationeine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,
8.
Berufsgenossenschaftdie Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abschnitt 2 Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern
§ 3 CE-Kennzeichnung

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

§ 4 Kennzeichnung von Wassermotorrädern im Inland

(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.

(2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.

(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wassermotorräder, die durch Führen einer Flagge oder durch Aufschriften als Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft gekennzeichnet sind.

Abschnitt 3 Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland
§ 5 Bootszeugnis

(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.

(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.

(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn

1.
das Wasserfahrzeug seine Eigenschaft als Sportboot im Sinne dieser Verordnung verliert oder wesentliche Ausrüstungsgegenstände funktionsuntüchtig oder nicht mehr vorhanden sind oder
2.
das Sportboot mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung oder zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung vermietet wird und nicht über ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 verfügt.

Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.

(5) Zulassungsbehörde ist das...

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