Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

Coming into Force05 Abril 2023
CitationSoldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228; 5240)
Issue Date28 Mayo 2021
Record NumberBJNR122810021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 1228 (5240)

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 5.6.2021 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 28.5.2021 I 1228 von der Bundesregierung beschlossen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 5.6.2021 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen

(1) Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
3.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
4.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
5.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
6.
frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden, und
7.
Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen.

(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

§ 2 Dienstliche Beurteilung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
2.
im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelaufbahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften kann das Bundesministerium der Verteidigung abweichende Regelungen treffen.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistungen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

Fußnote

§ 3 Abs. 1 Satz 3 Kursivdruck: Fehlschreibung des Begriffes "Bundesministerium der Vereidigung" in "Bundesministerium der Verteidigung" korrigiert

§ 4 Ordnung der Laufbahnen

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbahnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1.

§ 5 Einstellung

(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehrdienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich nach der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzugehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verliehen werden.

§ 6 Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung

1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt,
2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.

Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn

1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und
2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.

Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzuweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung verlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindestdauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus besonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird. Die Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn die Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch öffentlichen Belangen dient.

(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten

1.
eines Erholungsurlaubs,
2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge,
3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur,
4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots,
5.
einer Elternzeit,
6.
einer familienbedingten Beurlaubung,
7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst,
8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder
9.
einer Dienstreise.

(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.

(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.

Fußnote

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 29 Abs. 3 Satz 3 +++)

§ 8 Dienstzeiterfordernisse

Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehrdienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad, mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt worden ist, erforderlich ist.

§ 9 Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel

(1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Laufbahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere

1.
des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Absatz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt,
2.
des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt und
3.
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr besitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraussetzungen für eine Einstellung mit einem höheren Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärterdienstgrad ist, erfüllt.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur...

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