Verordnung über die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im Technischen Hilfswerk

Coming into Force31 Octubre 2023
CitationTHW-Mitwirkungsverordnung vom 10. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 275)
Issue Date10 Octubre 2023
Record NumberBJNR1130B0023
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 275

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2023 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 10.10.2023 I Nr. 275 vom Bundesministerium des Innern und für Heimat beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Satz 1 dieser V am 1.11.2023 in Kraft getreten.

§ 1 Mindestalter für Helferinnen und Helfer

Helferin oder Helfer kann werden, wer mindestens sechs Jahre alt ist. Helferinnen und Helfer, die noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Junghelferinnen und Junghelfer.

§ 2 Zustandekommen des Amtsverhältnisses

(1) Eine Aufnahme in das Amtsverhältnis zum Bund für den ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk kann nur auf Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

(2) Mit der Annahme des Antrags in schriftlicher oder elektronischer Form kommt das Amtsverhältnis zustande. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Liegen Tatsachen vor, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Amtsverhältnisses führen würden, so ist der Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form abzulehnen. In allen anderen Fällen entscheidet das Technische Hilfswerk nach pflichtgemäßem Ermessen über die Annahme des Antrags.

§ 3 Probezeit

Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 4 Inhalt des Amtsverhältnisses

(1) Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei, wirken bei der Erfüllung von dessen Aufgaben mit und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Erkundungen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil, soweit sie die jeweils erforderliche individuelle Einsatzbefähigung erlangt haben. Sie können in Funktionen berufen werden, die in den Stärke- und Ausstattungsnachweisungen (StAN) der Einheiten, Teileinheiten und Ortsverbände festgelegt...

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