Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019

Coming into Force10 Enero 2019
Record NumberBJNR250300018
Issue Date17 Diciembre 2018
CitationVerordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2503)
Official Gazette PublicationBGBl I 2018, 2503

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte

Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

§ 2 Berücksichtigung des Faktorverfahrens

Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018 vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3989) außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 1)Pauschaliertes Nettoentgelt

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2504 - 2513)

Anlage 2 (zu § 2)Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III (gültig ab dem 1. Januar...

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