Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019
Coming into Force | 10 Enero 2019 |
Record Number | BJNR250300018 |
Issue Date | 17 Diciembre 2018 |
Citation | Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2503) |
Official Gazette Publication | BGBl I 2018, 2503 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2019 +++)
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2019 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuergesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzarbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018 vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3989) außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2504 - 2513)
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