Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Coming into Force30 Enero 2020
Record NumberBJNR145300019
Issue Date17 Octubre 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1453

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2019 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 +++)

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund des § 96 des Seearbeitsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und
2.
nach dem 1. November 2019 auf Kiel gelegt worden sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören

1.
die folgenden Unterkunftsräume:
a)
Schlaf- und Wohnräume,
b)
Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,
c)
Freizeiträume,
d)
Büroräume,
e)
Küchen,
f)
Umkleideräume,
g)
Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume und Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),
h)
medizinische Räumlichkeiten,
i)
Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),
2.
Freizeitbereiche an Deck,
3.
Vorratsräume und Kühlräume,
4.
Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.

(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist.

(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 2009 S. 84), die für die Beförderung von mehr als zwölf Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.

(4) Fischereifahrzeuge sind Schiffe, die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen und mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt, ausgestattet sind.

(5) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

(6) „Länge“ eines Schiffs ist der größere der beiden folgenden Werte:

1.
96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder
2.
die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.

Bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,
2.
frei von Gegenständen sind, die nicht persönliches Eigentum der Besatzungsmitglieder sind und nicht der Unterbringung, Freizeitgestaltung, Sicherheit oder Rettung der Besatzungsmitglieder dienen,
3.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen, und
4.
für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder, soweit dafür vorgesehen, geeignet sind.
§ 4 Bekanntmachung

Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.

Abschnitt 2 Genehmigungen, Ausnahmen
§ 5 Genehmigung vor Bau, wesentlicher Änderung oder Flaggenwechsel eines Schiffs

(1) Wer den Bau eines Schiffs in Auftrag gibt, hat vor Beginn des Baus der Berufsgenossenschaft alle erforderlichen Pläne und Unterlagen der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen vorzulegen und die Zustimmung der Berufsgenossenschaft hierzu einzuholen. Aus den Plänen und Unterlagen müssen erkennbar sein

1.
die vorgesehene Zahl der Besatzungsmitglieder,
2.
das voraussichtliche Fahrtgebiet,
3.
die Lage der Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen an Bord,
4.
die vorgesehene Verwendung jeden Raumes an Bord,
5.
die Anordnung der Einrichtungsgegenstände in Wohn- und Schlafräumen,
6.
die Art und Anordnung der Versorgungsanlagen für Belüftung, Beleuchtung, Heizung, Klima und Trinkwasser.

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen eines Schiffs wesentlich geändert werden sollen oder wenn ein Schiff von einer ausländischen Flagge zur Bundesflagge wechselt.

(2) Bei der Bauausführung darf von den vorgelegten Plänen nur dann abgewichen werden, wenn die Berufsgenossenschaft der Abweichung zugestimmt hat.

§ 6 Ausnahmen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann für Schiffe, auf denen die Interessen von Besatzungsmitgliedern mit unterschiedlichen religiösen und sozialen Gebräuchen zu berücksichtigen sind, zur Vermeidung von Diskriminierung Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit die dadurch entstehenden Verhältnisse im Ganzen nicht ungünstiger sind als die Verhältnisse, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben würden.

(2) Auf Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200, die keine Fischereifahrzeuge sind, sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),
2.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 3, 4 und 5),
3.
eigenes Waschbecken (§ 20 Absatz 2),
4.
Einrichtungen zur Wäschepflege (§ 26).

(3) Auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern sind die Anforderungen an die folgenden Ausstattungsmerkmale nicht anzuwenden:

1.
Klimaanlage (§ 11 Absatz 3),
2.
Zugang zu den Schlafräumen (§ 15 Absatz 5),
3.
Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8),
4.
Ausstattung von Messen (§ 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2),
5.
Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und 4),
6.
Büroräume (§ 25),
7.
Vorrichtungen zum Bügeln (§ 26 Absatz 1 Nummer 3),
8.
Aufbewahrung von Koffern und sperrigen Gegenständen (§ 27 Absatz 2),
9.
Freizeitbereiche und Freizeiträume (§ 28).
Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen
Unterabschnitt 1 Wände, Decken, Fußböden, Isolierung, Schutzvorrichtungen
§ 7 Wände, Decken, Fußböden

(1) In allen Unterkunftsräumen ist eine angemessene Deckenhöhe einzuhalten. Die lichte Höhe muss in allen Unterkunftsräumen, in denen volle Bewegungsfreiheit erforderlich ist, mindestens 203 Zentimeter betragen. Die Berufsgenossenschaft kann eine geringere Mindestdeckenhöhe zulassen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.

(2) Außenwände und Wände der folgenden Räume müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein und wasser- und gasdicht sein:

1.
Laderäume,
2.
Maschinenräume,
3.
Vorratsräume,
4.
Kühlräume,
5.
Räume zum Trocknen von Wäsche,
6.
Küchen und
7.
gemeinschaftlich genutzte Toiletten und Waschräume in Richtung der Schlafräume.

Die Innenwände und Decken der Unterkunftsräume, mit Ausnahme der Küchen und Toiletten, müssen verkleidet sein.

(3) Offene Decks über den Unterkunftsräumen sind mit einem Belag aus Holz oder einem gleichwertigen Stoff und, soweit die Unterkunftsräume zum dauernden Aufenthalt von Besatzungsmitgliedern bestimmt sind, auch mit einer Trittschallisolierung zu versehen.

(4) Fußböden, Wände und Decken der Unterkunftsräume dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Die Fußböden müssen rutschfest und feuchtigkeitsundurchlässig sein. Wasser muss abfließen können. Die Oberfläche der Wände und Decken muss hell und wasserfest beschaffen sein.

(5) Die Übergänge zwischen Fußbodenbelägen aus Verbundwerkstoffen und Wänden müssen so mit Profilen versehen sein, dass Fugen möglichst vermieden werden.

§ 8 Isolierung

(1) Die Unterkunftsräume müssen gegen Kälte und Hitze, die von außen oder aus Nachbarräumen einwirken, wirksam isoliert sein. Die Isolierung muss zweckmäßig sein und gewährleisten, dass Kondenswasser abfließen kann.

(2) Technische Einrichtungen, die die Temperatur in den Unterkunftsräumen beeinflussen können, müssen isoliert sein.

§ 9 Schutzvorrichtungen gegen Ungeziefer

(1) Unterkunftsräume, Vorratsräume und Kühlräume sind gegen das Eindringen und das Einnisten von Ungeziefer zu schützen.

(2) Auf Schiffen, die in Fahrtgebieten eingesetzt sind oder Häfen anlaufen, in denen Insekten Tropenkrankheiten übertragen können,

1.
ist vor Fenstern, Lüftungsöffnungen und Außentüren ein geeigneter Insektenschutz anzubringen und
2.
sind vor den Luftansaugöffnungen von raumlufttechnischen Anlagen widerstandsfähige Insektenfilter anzubringen.

Bei Klimaanlagen kann auf zusätzlichen Insektenschutz verzichtet werden, wenn sie mit einem...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT