Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“

Coming into Force02 Junio 2023
Issue Date15 Septiembre 2021
Record NumberBJNR421400021
CitationAufbauhilfeverordnung 2021 vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4214), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 141) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 4214

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.9.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Mittel und Mittelverteilung

(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milliarden Euro zur Verfügung.

(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Länder verteilt.

(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:

Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent,
Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent,
Bayern 1,00 Prozent,
Sachsen 0,48 Prozent.

Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Bewilligungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten auf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni 2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein angepasster Verteilungsschlüssel festgelegt.

(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche 2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß § 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

§ 2 Ermittlung der Gesamtschäden

(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Grundsätze.

(2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschäden nur Schäden berücksichtigt, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgenden Regionen der betroffenen Länder entstanden sind und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wurden:

1.
Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haßberge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim, Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
2.
Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster,
3.
Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie die kreisfreie Stadt Trier,
4.
Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterzgebirge und Vogtlandkreis.

(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Starkregenereignisse verursacht worden sind, berücksichtigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:

1.
Privathaushalte,
2.
gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
3.
Land- und Forstwirtschaft sowie...

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