Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

Coming into Force13 January 2026
CitationRenten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist
Issue Date28 July 1994
Abbreviated LabelPostRDV
Record NumberBJNR186700994
Official Gazette PublicationBGBl I 1994, 1867

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.1994 +++)

Überschrift: IdF d. Art. 44 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.10.2005

Eingangsformel

Auf Grund

-
des § 620 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet die Bundesregierung, auf Grund

-
des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und dem Bundesministerium der Finanzen und auf Grund

-
des § 152 Nr. 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261)

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

Inhaltsübersicht

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stellen
§ 3 Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service
§ 4 Verantwortungsbereiche
§ 5 Ergänzende Regelungen
Zweites Kapitel
Auszahlung von Geldleistungen
§ 6 Zahlungsauftrag
§ 7 Zahlung ohne Zahlungsauftrag
§ 8 Zahlungsempfänger
§ 9 Zahlweise
§ 10 Nicht ausführbare Zahlungen
§ 11 Nicht zugegangene Zahlungen
§ 12 Änderungen von Zahlungsaufträgen durch die Träger der Rentenversicherung
§ 13 Änderungen von Zahlungsdaten oder der Zahlweise durch die Berechtigten oder Zahlungsempfänger
§ 14 Änderungen von Zahlungsdaten durch Dritte
§ 15 Zahlungseinstellung durch den Renten Service
§ 16 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen beim Tod von Berechtigten
Drittes Kapitel
Durchführung der Anpassung von Geldleistungen
§ 17 Anpassungsauftrag
§ 18 Art und Weise der Anpassung, Anpassungsmitteilung
§ 19 Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und anderer Stellen
Viertes Kapitel
Mit der Auszahlung und der Durchführung der Anpassung von Geldleistungen zusammenhängende Aufgaben
§ 20 Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung der Rentner
§ 21 Ausstellung von Ausweisen
§ 22 Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
§ 23 Einholung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung
§ 24 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen
§ 25 Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen
§ 26 Aufgaben im Rahmen der Statistik
§ 26a Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen
§ 27 Sonstige Aufgaben
Fünftes Kapitel
Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen und Abrechnung
§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
§ 29 Höhe der Vorschüsse
§ 30 Zahlung der Vorschüsse
§ 31 Abrechnung
Sechstes Kapitel
Vergütung
§ 32 Anspruch auf angemessene Vergütung
§ 33 Entgelt für die Dienstleistung des Renten Service
§ 34 Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
§ 35 Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
§ 36 (weggefallen)
Siebtes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 37 Aufhebung von Vorschriften
§ 38 Inkrafttreten
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Aufgaben, die die Deutsche Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kraft Gesetzes für die Träger der Rentenversicherung wahrnimmt (Pflichtaufgaben).

(2) Für Aufgaben, die die Deutsche Post AG

1.
nach § 119 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Rentenversicherung und
2.
nach § 99 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf Verlangen der Träger der Unfallversicherung

wahrzunehmen hat (Pflichtaufgaben auf Antrag), gelten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass im Bereich der Unfallversicherung die Träger der Unfallversicherung und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Stelle der Träger der Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund treten.

(3) Soweit die Deutsche Post AG berechtigt ist, für sonstige Stellen entsprechende Dienstleistungen zu übernehmen (Vertragsleistungen), darf sie von den Vorschriften dieser Verordnung nicht zugunsten dieser Stellen abweichen.

§ 2 Zuständige Stellen

(1) Die Deutsche Post AG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung durch den Renten Service.

(2) Die Träger der Rentenversicherung nehmen gemeinsame Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gegenüber dem Renten Service durch die Deutsche Rentenversicherung Bund wahr. Der Renten Service kann jedoch Angelegenheiten, die in erster Linie einzelne Träger der Rentenversicherung betreffen, unmittelbar mit diesen vorklären.

§ 3 Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service

(1) Der Renten Service wird für die Träger der Rentenversicherung

1.
bei Pflichtaufgaben im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags und
2.
bei Pflichtaufgaben auf Antrag im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags

tätig. Rechte und Pflichten des Renten Service und der Träger der Rentenversicherung richten sich bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag nach dem Recht des Sozialgesetzbuchs einschließlich dieser Verordnung und nach den gesetzlichen Vorschriften, die auf das Recht des Sozialgesetzbuchs verweisen oder darauf Bezug nehmen. Soweit dort keine Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die entgeltliche Geschäftsbesorgung entsprechend.

(2) Der Renten Service hat in bezug auf

1.
die ihm zur Verfügung gestellten Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen,
2.
zurückgeflossene Auszahlungsbeträge und
3.
sonstige Mittel, die wirtschaftlich den Trägern der Rentenversicherung zustehen,

soweit ihm nicht lediglich eine Verfügungsvollmacht eingeräumt ist, die Stellung eines Treuhänders. Treuhandvermögen im Sinne des Satzes 1 ist vom Renten Service auf Treuhandkonten zu verbuchen und wirtschaftlich zu nutzen, solange es ihm zur Verfügung steht. Die Art der wirtschaftlichen Nutzung ist im Benehmen mit den Trägern der Rentenversicherung festzulegen. Sie soll für den Renten Service nicht mit einem zu hohen Aufwand verbunden sein. Die Nutzungsvorteile sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Jahresabrechnung der Vorschüsse zur Auszahlung von Geldleistungen (§ 31) in dem Verhältnis gutzubringen, in dem im Abrechnungszeitraum die Höhe der für die einzelnen Träger der Rentenversicherung ausgeführten Zahlungen zur Höhe der für die Träger der Rentenversicherung insgesamt ausgeführten Zahlungen steht.

(3) Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, bezogen auf den Auftraggeber, zu erfüllen. Der Renten Service hat sicherzustellen, daß die Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag einschließlich der Verwaltungskosten und Verwaltungsauslagen regelmäßig ermittelt und regelmäßig unter Berücksichtigung der Verpflichtung nach Satz 1 geprüft werden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung sollen dem Renten Service Aufträge in maschineller Form und so rechtzeitig erteilen, daß sie im Rahmen der vorzuhaltenden Organisation ohne Mehraufwand ausgeführt werden können. Dies gilt für Auftragsänderungen entsprechend. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service können für besondere Fallgruppen andere Verfahren vereinbaren.

(5) Der Renten Service unterrichtet die Träger der Rentenversicherung im Rahmen des § 151 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über alle Vorgänge, die ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses bekannt werden und die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Für Vorgänge, die gemeinsame Aufgaben der Träger der Rentenversicherung betreffen, gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.

(6) Der Renten Service hat im Benehmen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um die Erfüllung von Pflichtaufgaben und Pflichtaufgaben auf Antrag auch unter erschwerten Bedingungen, bei Katastrophen und in Notfällen sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall zu gewährleisten.

§ 4 Verantwortungsbereiche

(1) Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sind im Verhältnis zueinander für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des gesetzlichen Auftragsverhältnisses obliegenden Aufgaben verantwortlich.

(2) Im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten verbleibt es bei der Verantwortung des Trägers der Rentenversicherung, soweit nicht im Bereich des Datenschutzes eine andere Abgrenzung der Verantwortung gesetzlich vorgesehen ist.

§ 5 Ergänzende Regelungen

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service treffen zur näheren Ausgestaltung der ihnen obliegenden Aufgaben ergänzende Regelungen durch Vereinbarung, soweit dies

1.
in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist oder
2.
aus sonstigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.

(2) Vereinbarungen, die

1.
...

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