Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen

Coming into Force02 Mayo 2023
CitationLebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115)
Record NumberBJNR0730B0023
Issue Date26 Abril 2023
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 115, 2

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.4.2023 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.4.2023 I Nr. 115 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 6 Satz 1 dieser V am 29.4.2023 in Kraft getreten.

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln für bestimmte Verbrauchergruppen.

(2) Diese Verordnung ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35; L 349 vom 5.12.2014, S. 67), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/439 (ABl. L 64 vom 1.3.2023, S. 1) geändert worden ist, und der auf sie gestützten Rechtsakte der Europäischen Union im Hinblick auf Lebensmittel im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder:

1.
Kräuter- oder Früchtetee, Extrakte aus Kräuter- oder Früchtetee oder Zubereitungen aus Lebensmitteln mit Extrakten aus Kräuter- oder Früchtetee, die, damit sie sich für den Verzehr eignen, noch mit Wasser zubereitet werden müssen und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind, sowie
2.
verzehrfertige Getränke, die aus Kräuter- oder Früchtetee, deren Extrakten oder Zubereitungen hergestellt worden sind, und die nach ihrer Bezeichnung, nach ihren sonstigen Angaben oder Bildzeichen auf der Verpackung oder auf einem an der Verpackung befestigten Etikett, nach ihrer Aufmachung, ihrem Aussehen oder nach werblichen Aussagen ausschließlich oder unter anderem zum Verzehr im Säuglings- und Kleinkindalter bestimmt sind.

Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 anzuwenden.

Abschnitt 2 Anzeige des Inverkehrbringens
§ 3 Zuständige Behörde und Anzeige des Inverkehrbringens

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anzeigen nach

1.
Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1; L 257 vom 23.9.2016, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/589 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 40) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
2.
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013,
3.
Artikel 12 Absatz 2 Alternative 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 anlässlich des Inverkehrbringens von Folgenahrung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die andere als in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 aufgeführte Stoffe enthält,
4.
Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1040 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 1) geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie
5.
Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1798 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung (ABl. L 259 vom 7.10.2017, S. 2), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2182 (ABl. L 288 vom 9.11.2022, S. 18), geändert worden ist, anlässlich des Inverkehrbringens von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013.

(2) Das Bundesamt hat festzulegen, in welcher Art und Weise die Anzeigen zu übermitteln sind.

(3) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige auch die Behörde des Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige erfolgt ist.

(4) Das Bundesamt hat die Anzeige unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden zu übermitteln.

Abschnitt 3 Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder
§ 4 Besondere Anforderungen an die Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder

(1) Bei der Herstellung von Kräuter- und Früchtetee für Säuglinge oder Kleinkinder dürfen nicht verwendet werden:

1.
Zucker gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18...

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