Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie

Coming into Force31 December 2018
CitationPsychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2930), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist
Issue Date18 December 1990
Abbreviated LabelPsych-PV
Record NumberBJNR029300990
Official Gazette PublicationBGBl I 1990, 2930

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33) verordnet die Bundesregierung:

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs für Ärzte, Krankenpflegepersonal und sonstiges therapeutisches Fachpersonal in psychiatrischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche mit dem Ziel, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche stationäre oder teilstationäre Behandlung der Patienten zu gewährleisten, die einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen.

(2) Psychiatrische Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
psychiatrische Krankenhäuser,
2.
selbständige, gebietsärztlich geleitete psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern,

soweit auf sie die Pflegesatzvorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die Bundespflegesatzverordnung Anwendung finden.

§ 2 Pflegesatzvereinbarung

(1) Die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) haben bei der Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der Bundespflegesatzverordnung für die Personalbemessung die Maßstäbe und Grundsätze dieser Verordnung zugrunde zu legen.

(2) Die sonstigen Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung für die Vereinbarung des Budgets und der Pflegesätze bleiben unberührt.

§ 3 Grundsätze

(1) Für die Personalbemessung für den Regeldienst der psychiatrischen Einrichtungen gilt folgendes Verfahren:

1.
Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, werden bestimmten Behandlungsbereichen zugeordnet (§§ 4 und 8).
2.
Für jeden Behandlungsbereich und für jede Berufsgruppe wird eine Arbeitszeit in Minuten (Minutenwert) je Patient und Woche vorgegeben (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1). Die Minutenwerte sind unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags angemessen zu verringern, wenn eine Einrichtung keine Versorgungsverpflichtung hat.
3.
Die Minutenwerte werden in Personalstellen umgerechnet (§ 6 und § 9 Abs. 3).
4.
Die Zahl der Personalstellen für Leitungskräfte wird nach der Zahl der vereinbarten Stellen für Ärzte und Diplom-Psychologen errechnet (§ 7 und § 9 Abs. 3).

(2) Der Regeldienst im Sinne des Absatzes 1 umfaßt alle diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Tätigkeiten für den stationären Bereich mit Ausnahme von Nachtdienst, Bereitschaftsdienst außerhalb des Regeldienstes, ärztlicher Rufbereitschaft und ärztlichem Konsiliardienst sowie von Tätigkeiten in Nachtkliniken. Die Personalbemessung für die nicht vom Regeldienst umfaßten Tätigkeiten ist von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Einrichtung und mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten in der Pflegesatzvereinbarung zusätzlich zu vereinbaren.

(3) Die Minutenwerte nach Absatz 1 Nr. 2 gelten beim Krankenpflegepersonal für einen Regeldienst von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie für einen Regeldienst von 8 Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von 10 Stunden; die Minutenwerte gelten für fünf Wochentage.

(4) Die Zahl der Personalstellen nach Absatz 1 Nr. 3 kann von den Vertragsparteien abweichend vereinbart werden, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse einer Einrichtung zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit erforderlich oder ausreichend ist. Die Notwendigkeit einer Abweichung ist in der Pflegesatzvereinbarung zu begründen.

Zweiter Abschnitt Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
§ 4 Behandlungsbereiche

(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet:


A Allgemeine Psychiatrie S Abhängigkeitskranke G Gerontopsychiatrie
A1 Regelbehandlung S1 Regelbehandlung G1 Regelbehandlung
A2 Intensivbehandlung S2 Intensivbehandlung G2 Intensivbehandlung
A3 Rehabilitative Behandlung S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung G3 Rehabilitative Behandlung
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker
A5 Psychotherapie S5 Psychotherapie G5 Psychotherapie
A6 Tagesklinische Behandlung S6 Tagesklinische Behandlung G6 Tagesklinische Behandlung

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen.

(3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können.

(4) Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die

1.
eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen,
2.
eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde.

§ 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend.

§ 5 Minutenwerte

(1) Der Personalbemessung für die nachstehenden Berufsgruppen sind je Patient und Woche folgende Minutenwerte zugrunde zu legen:


...
Behandlungsbereiche Ärzte Krankenpflegepersonal Diplom-Psychologen Ergotherapeuten Bewegungstherapeuten, Krankengymnasten, Physiotherapeuten Sozialarbeiter, Sozialpädagogen
A1 207 578 29 122 28 76
A2 257 1.1

Um weiterzulesen

Jetzt Kostenlos Starten

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

Vollständigen Zugriff mit einer kostenlosen 7-Tage-Testversion freischalten

Verändern Sie Ihre juristische Recherche mit vLex

  • Vollständiger Zugriff auf die größte Sammlung von Common-Law-Rechtsprechung auf einer einzigen Plattform

  • Erstellen Sie KI-generierte Fallzusammenfassungen, die wichtige rechtliche Fragen sofort hervorheben

  • Erweiterte Suchfunktionen mit präzisen Filter- und Sortieroptionen

  • Umfassende juristische Inhalte mit Dokumenten aus über 100 Gerichtsbarkeiten

  • Vertraut von 2 Millionen Fachleuten, einschließlich führender internationaler Kanzleien

  • Greifen Sie auf KI-gestützte Recherche mit Vincent AI zu: Suchanfragen in natürlicher Sprache mit verifizierten Zitaten

vLex

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT