Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten
Coming into Force | 26 Mayo 2023 |
Issue Date | 22 Mayo 2023 |
Record Number | BJNR0870A0023 |
Citation | Kryptowertetransferverordnung vom 22. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 135) |
Official Gazette Publication | BGBl I 2023, Nr. 135 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 27.5.2023 +++)
Auf Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes durchführen.
Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist
- 1.
- Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;
- 2.
- Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes;
- 3.
- Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektronischer Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen;
- 4.
- Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes, der im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel veranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter identisch sind und ob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten identisch ist;
- 5.
- Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte im In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt;
- 6.
- Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem Transfer von Kryptowerten erteilt;
- 7.
- Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch den von einem Auftraggeber veranlassten Transfer als Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer...
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