Verordnung zu Vertrauensdiensten
Coming into Force | 15 Junio 2021 |
Record Number | BJNR011400019 |
Issue Date | 15 Febrero 2019 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2019, 114 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.2.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 910/2014 (CELEX Nr: 32014R0910)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung:
Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.
(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrauensdienstegesetzes kann erbracht werden
- 1.
- durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
- 2.
- durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass es einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.
(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1.
- Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung; zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des...
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