Verordnung zu Vertrauensdiensten

Coming into Force15 Junio 2021
Record NumberBJNR011400019
Issue Date15 Febrero 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 114

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.2.2019 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Durchführung der

EUV 910/2014 (CELEX Nr: 32014R0910)

Notifizierung der

EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anforderungen an die Barrierefreiheit

Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.

§ 2 Ausgestaltung der Deckungsvorsorge für qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter

(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrauensdienstegesetzes kann erbracht werden

1.
durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung eines im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn gewährleistet ist, dass es einer Haftpflichtversicherung vergleichbare Sicherheit bietet.

(2) Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:

1.
Auf diese Versicherung finden § 113 Absatz 2 und 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Anwendung; zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die zuständige Aufsichtsstelle nach § 2 Absatz 1 des...

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