Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten

Coming into Force22 Diciembre 2023
Issue Date06 Abril 2009
Record NumberBJNR075210009
Abbreviated LabelHüSalmoV
CitationGeflügel-Salmonellen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 381)
Official Gazette PublicationBGBl I 2009, 752

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 16.4.2009 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 38 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 6.4.2009 I 752 vom Bundesministerium für

Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates

erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 16.4.2009 in Kraft getreten.

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.1.2014 mWv 25.1.2014

Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Hühnerzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Hühner der Art Gallus gallus (Hühner) erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
2.
Hühneraufzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Junghennen erwerbsmäßig zum Zwecke der Zucht von Hühnern für die Konsumeierproduktion gehalten werden;
3.
Legehennenbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 350 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden;
4.
Hähnchenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 5 000 Hühner erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
5.
Hühnerbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Eintagsküken erbrütet werden;
5a.
Putenzuchtbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 250 Puten erwerbsmäßig zu Zucht- oder Vermehrungszwecken gehalten werden;
5b.
Putenmastbetrieb:ein Betrieb, in dem mindestens 500 Puten erwerbsmäßig zum Zwecke der Fleischgewinnung gehalten werden;
5c.
Putenbrüterei:ein Betrieb, in dem erwerbsmäßig Putenküken erbrütet werden;
6.
Untersuchungseinrichtung:eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die
a)
nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
benannt ist;
7.
Salmonellen der Kategorie 1:Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium, einschließlich monophasischer Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:-, jeweils ausgenommen Impfstämme;
8.
Salmonellen der Kategorie 2:Salmonella Hadar, Salmonella Virchow und Salmonella Infantis, jeweils ausgenommen Impfstämme;
9.
Betriebsabteilung:ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter Teil eines Betriebes, in dem Hühner oder Puten einer Herde im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

1.
eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine amtliche Untersuchung festgestellt worden ist;
2.
ein Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2, wenn diese durch eine betriebseigene Untersuchung festgestellt worden ist.
§ 2 Hygiene

(1) Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes oder eines Putenmastbetriebes hat sicherzustellen, dass hinsichtlich des Betriebes und der baulichen Einrichtungen die Anforderungen der Anlage erfüllt werden.

(2) Futtermittel, die dazu bestimmt sind, an Hühner oder Puten verfüttert zu werden, dürfen nur abgegeben werden, soweit den Futtermitteln eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Hersteller Untersuchungen auf Salmonellen im Rahmen eines Systems der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt hat. Der Hersteller des Futtermittels hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 drei Jahre lang, gerechnet vom Tag der Untersuchung, aufzubewahren.

§ 3 Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem

1.
weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken,
2.
weniger als 350 Junghennen oder
3.
weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 13 bleibt unberührt.

§ 4 Mitteilungspflicht

Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum, der Besitzer eines Aufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat den Verdacht auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder mit Salmonella Gallinarum Pullorum unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 5 Untersuchungseinrichtung

Der Leiter einer Untersuchungseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Untersuchung, die im Auftrage

1.
eines Hühnerzuchtbetriebes oder einer Hühnerbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. L 61 vom 11.3.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eines Hühneraufzuchtbetriebes oder eines Legehennenbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Ziel der Europäischen Union zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Legehennen der Spezies Gallus gallus sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission (ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
eines Hähnchenmastbetriebes erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 200/2012 der Kommission vom 8. März 2012 über ein Unionsziel zur Verringerung von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchenherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 31) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei erfolgt, nach Maßgabe der Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 über ein EU-Ziel zur Verringerung von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Truthühnerherden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 340 vom 13.12.2012, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung

durchgeführt wird.

§ 6 Ursachenermittlung im Betrieb

Der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes, eines Hähnchenmastbetriebes, einer Hühnerbrüterei, eines Putenzuchtbetriebes, eines Putenmastbetriebes oder einer Putenbrüterei hat im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 unverzüglich Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache des Verdachtes oder der Infektion unter Hinzuziehung eines Tierarztes durchzuführen oder durchführen zu lassen. Satz 1 gilt im Falle des Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 2 in einem Hühnerzuchtbetrieb oder in einer Hühnerbrüterei entsprechend.

§ 7 Reinigung und Desinfektion

(1) Im Falle eines Verdachtes auf eine Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 oder einer Infektion mit Salmonellen der Kategorie 1 hat der Besitzer eines Hühnerzuchtbetriebes, eines Hühneraufzuchtbetriebes, eines Legehennenbetriebes oder eines Hähnchenmastbetriebes, soweit die Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung entfernt worden sind, die Ställe, die Ausläufe, deren jeweilige Vorräume und Zugänge...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT