Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf neuartige Mutationen des Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag

Coming into Force07 Enero 2021
Record NumberBJNR635630020
Issue Date21 Diciembre 2020
CitationCoronavirus-Schutzverordnung vom 21. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V4)
Official Gazette PublicationBAnz AT 21.12.2020 V4

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 22.12.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Pflichten von Einreisenden nach Aufenthalt im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika

(1) Personen, die seit dem 22. Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, dem zuständigen Gesundheitsamt oder der sonstigen vom Land als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Stelle bei der Einreise einen Nachweis im Sinne von Absatz 2 vorzulegen.

(2) Als Nachweis gilt ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2. Der Nachweis nach Satz 1 ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher oder englischer Sprache bei der Einreise mitzuführen. Die dem Testergebnis nach Satz 1 zugrundeliegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zugrundeliegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen.

(3) Im Fall einer direkten Einreise aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika ist der Nachweis im Sinne von Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde zum Zweck der Überprüfung vorzulegen.

(4) Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten bleibt unberührt.

§ 2 Beförderungsverbot

Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr Reisende aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland...

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