Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von Nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag

Coming into Force07 Abril 2021
CitationCoronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist
Issue Date13 Enero 2021
Record NumberBJNR601300021
Official Gazette PublicationBAnzVkBl AT 13.01.2021 V12021, 68

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 14.1.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Pflichten von Einreisenden

Fußnote

(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 2 Abs. 1 +++)

§ 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

(1) § 1 gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht für Personen, die

1.
durch ein Risikogebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
2.
nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,
3.
sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
4.
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
5.
als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

(1a) Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 müssen die Anmeldepflicht nach § 1 nur einmal wöchentlich erfüllen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme nach Absatz 1 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

(3) Absatz 1 Nummer 4 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 (Hochinzidenzgebiet) keine Anwendung.

(4) Absatz 1 findet auf Einreisende aus Risikogebieten nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 (Virusvarianten-Gebiet) keine Anwendung.

Fußnote

(+++ § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 3 +++)

(+++ § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Abs. 4 +++)

(+++ § 3: Zur Nichtgeltung vgl. § 4 Abs. 4 +++)

(+++ § 3 Abs. 2 Satz 2: Zur Geltung vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 +++)

§ 4 Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht

(1) Von § 3 Absatz 1 nicht erfasst sind:

1.
Personen, für die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht nach § 2 Absatz 1 gilt,
2.
bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
a)
Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
b)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,
c)
bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,
d)
Polizeivollzugsbeamte aus Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, in Ausübung ihres Dienstes,
3...

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