Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
Coming into Force | 04 Enero 2022 |
Record Number | BJNR636460021 |
Citation | Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V3) |
Issue Date | 29 Diciembre 2021 |
Official Gazette Publication | BAnz AT 30.12.2021 V3 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2021 +++)
Die V wurde als Artikel 3 der V v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3 vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 31.12.2021 in Kraft.
Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums der Pharmazie im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten.
(1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.
(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig.
(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke...
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