Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen

Coming into Force04 Enero 2022
Issue Date29 Diciembre 2021
CitationVerordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen vom 29. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V3)
Record NumberBJNR636440021
Official Gazette PublicationBAnz AT 30.12.2021 V3

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.12.2021 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3 vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen. Sie tritt gem. Art. 4 dieser V am 31.12.2021 in Kraft.

Abschnitt 1 Zweck der Verordnung
§ 1 Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.

Abschnitt 2 Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung
§ 2 Unterrichtsveranstaltungen

(1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.

(2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

§ 3 Krankenpflegedienst

Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach § 6...

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