Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln

Coming into Force30 Junio 2021
CitationKontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist
Abbreviated LabelKmV
Record NumberBJNR028700010
Issue Date19 Marzo 2010
Official Gazette PublicationBGBl I 2010, 286, 287

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.3.2010 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 19.3.2010 I 286 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 27.3.2010 in Kraft getreten.

§ 1 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
Kontaminanten: Kontaminanten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Einzelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2014 (ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29) geändert worden ist,
3.
Sammelprobe: eine Probe im Sinne des Anhangs I Buchstabe A Nummer 2.4 der Verordnung (EG) Nr. 401/2006,
4.
Teilprobe: eine durch gleichmäßige Aufteilung einer Sammelprobe erhaltene Probe,
5.
Parallelprobe: ein Teil einer homogenisierten Sammel- oder Teilprobe, insbesondere für die amtliche Überwachung und für ein zweites Sachverständigengutachten.
§ 2 Höchstgehalte

(1) Es ist verboten,

1.
die in den Abschnitten 3 und 4 der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte infolge einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens überschreitet,
2.
in anderen als den in Nummer 1 genannten Fällen die in der Anlage bezeichneten Lebensmittel, deren Gehalt an Kontaminanten die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet,

unvermischt oder nach Vermischung in den Verkehr zu bringen.

(2) Für andere als in Absatz 1 bezeichnete Lebensmittel, bei deren Herstellung in der Anlage bezeichnete Lebensmittel als Zutaten verwendet worden sind, gilt, soweit in der Anlage nichts Abweichendes geregelt ist, Absatz 1 entsprechend, sofern

1.
der Gehalt eines Kontaminanten in einer einzelnen Zutat einen für sie festgesetzten Höchstgehalt überschreitet oder
2.
der Gehalt eines Kontaminanten in dem betreffenden Lebensmittel insgesamt den Wert überschreitet, der sich aus der...

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