Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden
Coming into Force | 30 Enero 2020 |
Citation | FKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778) |
Issue Date | 18 Noviembre 2019 |
Record Number | BJNR177800019 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2019, 1778 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.11.2019 +++)
Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Alias-Personalien,
- 2.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 3.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 4.
- Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 5.
- zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
- a)
- Steuerklasse,
- b)
- Steuerfreibetrag,
- c)
- Anzahl der Kinder und
- d)
- etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
- 6.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- b)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- c)
- Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 2.
- Arbeitsorte,
- 3.
- folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
- a)
- Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- b)
- Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
- Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
- d)
- Beamter oder Beamtin,
- e)
- Soldat oder Soldatin,
- f)
- Hausmann oder Hausfrau,
- g)
- Praktikant oder Praktikantin,
- h)
- Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
- i)
- Schüler oder Schülerin,
- j)
- Student oder Studentin,
- k)
- Selbstständiger oder Selbstständige oder
- l)
- selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
- 4.
- Meldedaten...
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