Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden

Coming into Force30 Enero 2020
CitationFKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778)
Issue Date18 Noviembre 2019
Record NumberBJNR177800019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 1778

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.11.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind

(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Alias-Personalien,
2.
Personenbeziehungen zu
a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
3.
eines der folgenden Kontaktdaten:
a)
Telefonnummer,
b)
Mobiltelefonnummer oder
c)
E-Mail-Adresse,
4.
Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
5.
zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
a)
Steuerklasse,
b)
Steuerfreibetrag,
c)
Anzahl der Kinder und
d)
etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
6.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
a)
AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
b)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
c)
Steueridentifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
2.
Arbeitsorte,
3.
folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
a)
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
b)
Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
c)
Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
d)
Beamter oder Beamtin,
e)
Soldat oder Soldatin,
f)
Hausmann oder Hausfrau,
g)
Praktikant oder Praktikantin,
h)
Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
i)
Schüler oder Schülerin,
j)
Student oder Studentin,
k)
Selbstständiger oder Selbstständige oder
l)
selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
4.
Meldedaten...

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