Verordnung zur Durchführung der Betäubung mit Isofluran bei der Ferkelkastration durch sachkundige Personen

Coming into Force15 Junio 2021
Issue Date08 Enero 2020
Record NumberBJNR009600020
CitationFerkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96)
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 96

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.1.2020 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Beachtung der

EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535)

Umsetzung der

EGRL 120/2008 (CELEX Nr: 32008L0120) +++)

Eingangsformel

Auf Grund

des § 6 Absatz 6 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1a und § 21a des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 6 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) und § 21 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2586) eingefügt worden sind und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom 27. Juni 2019 und
des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Betäubung von unter acht Tage alten männlichen Schweinen (Ferkel) zum Zweck der Kastration durch andere sachkundige Personen als Tierärzte oder Tierärztinnen einschließlich der Anforderungen an die Sachkunde dieser Personen sowie an das Verfahren der Kastration unter der Betäubung.

§ 2 Ausnahme vom Tierarztvorbehalt

Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes darf auch eine andere Person als ein Tierarzt oder eine Tierärztin eine Betäubung bei der Kastration eines Ferkels durchführen, sofern sie über einen von der zuständigen Behörde ausgestellten gültigen Nachweis über ihre Sachkunde nach § 6 Absatz 2 verfügt (sachkundige Person) und die weiteren Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 3 Tierarzneimittel zur Betäubung

Das zum Erreichen der Betäubung durch Isofluran angewendete Tierarzneimittel muss nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Allgemeinanästhesie (Narkose) während der Kastration von unter acht Tage alten Ferkeln zugelassen sein.

§ 4 Verfahren der Ferkelkastration unter Betäubung

(1) Vor der Narkoseeinleitung ist das Ferkel durch die sachkundige Person klinisch auf Narkosefähigkeit und normale anatomische Beschaffenheit und Lage der Hoden zu untersuchen und es ist ihm ein Tierarzneimittel, das dafür zugelassen ist, durch den Eingriff verursachte Schmerzen zu lindern, zu verabreichen. Das Tierarzneimittel ist so anzuwenden, dass es unmittelbar nach dem Nachlassen der Betäubung wirksam ist.

(2) Die Durchführung der Betäubung hat nach Anweisung des behandelnden Tierarztes oder der behandelnden Tierärztin unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers für das jeweilige Narkosegerät zu erfolgen.

(3) Die sachkundige Person muss sich davon überzeugen, dass sich das Ferkel während der Kastration in einem ausreichend tiefen Narkosestadium befindet.

(4) Die Durchführung der Kastration hat

1.
unter hygienischen Bedingungen,
2.
mit einer geeigneten chirurgischen Methode und
3.
mit geeigneten Instrumenten

zu erfolgen, insbesondere darf die Kastration nicht durch Herausreißen der Hoden durchgeführt werden.

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT