Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

Coming into Force20 Septiembre 2023
CitationGAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238) geändert worden ist
Issue Date24 Enero 2022
Record NumberBJNR013900022
Official Gazette PublicationBGBl I 2022, 139; 2022, 2287

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.2.2022 +++)

Die §§ 1, 14 u. 17 Abs 3 bis 5 treten gem. § 28 Abs. 1 dieser V am 1.2.2022 in Kraft. Die V tritt im Übrigen gem. § 28 Abs. 2 an dem Tag in Kraft, an dem das GAP-Direktzahlungen-Gesetz nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Kraft tritt.

Eingangsformel

Es verordnet auf Grund des

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003), und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie
§ 34 Absatz 2 und 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes und der in § 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Unionsregelung.

§ 2 Bagatellgrenzen

(1) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, kleiner als 1 Hektar, werden keine Direktzahlungen gewährt.

(2) Ist die förderfähige Betriebsfläche, für die Direktzahlungen beantragt werden, im Fall eines Betriebsinhabers, der auch die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt, kleiner als 1 Hektar werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn die zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung von Sanktionen weniger als 225 Euro betragen. Dies gilt auch, wenn ein Betriebsinhaber ausschließlich die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt.

Teil 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 Horizontale Begriffsbestimmungen
§ 3 Landwirtschaftliche Tätigkeit

(1) Der Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Bereitstellung privater und öffentlicher Güter beitragen kann, umfasst

1.
die Erzeugung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, auch mittels Paludikultur oder in einem Agroforstsystem, Ernten, Melken, Zucht oder Aufzucht von Tieren oder Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, von in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Fischereierzeugnisse,
2.
den Betrieb von Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3,
3.
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 oder 2 genutzt wird, in einem Zustand, der sie ohne über die Anwendung von in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht.

(2) Die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 liegt vor, wenn vor dem 16. November des jeweiligen Jahres,

1.
der Aufwuchs gemäht und das Mähgut abgefahren wird,
2.
der Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt wird oder
3.
eine Aussaat zum Zwecke der Begrünung durchgeführt wird.

Bei einer Dauerkultur im Sinne des § 6 ist zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 eine Pflegemaßnahme an den Dauerkulturpflanzen durchzuführen. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit eine Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auch an den Dauerkulturpflanzen durchgeführt wird.

(3) Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 genehmigen:

1.
die Durchführung einer der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen nur in jedem zweiten Jahr oder
2.
die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen in jedem oder in jedem zweiten Jahr.

In einem Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine Durchführung nach dem 15. November vorschreibt.

(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn

1.
es sich um eine Maßnahme handelt
a)
in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
aa)
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
in einer Vereinbarung im Rahmen von Naturschutzprogrammen oder von anderen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung, und
2.
mindestens in jedem zweiten Jahr eine Tätigkeit auf der betreffenden Fläche durchzuführen ist.

Soweit in einem Fall des Satzes 1 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist die Durchführung einer in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten oder auf Grund von Absatz 3 Satz 1 genehmigten Tätigkeit nur in jedem zweiten Jahr erforderlich bei

1.
einer nichtproduktiven Fläche, die nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorgehalten wird, oder
2.
einer Fläche, die den Verpflichtungen der in § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelung unterliegt.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 liegt die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 auch vor, wenn

1.
die Fläche einer Verpflichtung unterliegt
a)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80; L 302 vom 1.12.2000, S. 72), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) aufgehoben worden ist, in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,
b)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der...

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