Verordnung zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114
| Coming into Force | 06 March 2025 |
| Issue Date | 27 February 2025 |
| Record Number | BJNR0490B0025 |
| Citation | Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) |
| Official Gazette Publication | BGBl. I 2025, Nr. 73 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 7.3.2025 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EUV 2023/1114 (CELEX Nr: 32023R1114) +++)
Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.2.2025 I Nr. 73 vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 Abs. 1 dieser V am 7.3.2025 in Kraft und gem. Art. 3 Abs. 2 dieser V am 31.12.2025 außer Kraft.
Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zur Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (vereinfachtes Verfahren).
(1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
(2) Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.
(1) Der Antrag soll ausdrücklich auf das vereinfachte Verfahren Bezug nehmen. Im Antrag ist anzugeben, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung beantragt...
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