Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Coming into Force08 Febrero 2024
Issue Date17 Febrero 2015
Record NumberBJNR014610015
Abbreviated LabelAusglMechV 2015
CitationErneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist
Official Gazette PublicationBGBl I 2015, 146

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.2.2015 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 8, 12 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 17.2.2015 I 146 von der Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 dieser V am 20.2.2015 in Kraft getreten.

Amtliche Überschrift, Kurzüberschrift u. Buchstabenabkürzung: IdF d. Art. 17 Nr. 1 G v. 13.10.2016 I 2258 mWv 1.1.2017

Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen

1.
zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2.
(weggefallen)
3.
in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3a.
zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3b.
(weggefallen)
4.
zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.
Abschnitt 2 Vermarktung von EEG-Strom
§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Eine gemeinsame Vermarktung nach Satz 1 schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstätigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zu übertragen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse über eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen Handelsprodukten für jede Stunde des Folgetages die gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stündliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Stroms vollständig veräußern.

(3) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktueller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und der nach Absatz 2 zu vermarktenden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt einer Strombörse für jede Viertelstunde des Folgetages über Auktionen mit viertelstündlichen Handelsprodukten erworben oder veräußert werden. Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden.

(4) Differenzen zwischen der nach aktualisierten Prognosen vorhergesagten viertelstündlichen Einspeisung und den bereits veräußerten und erworbenen Strommengen sind über den untertägigen kontinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse zu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der letzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen die Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen sein.

(5) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell auszugleichenden Strom sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen.

§ 3 Transparenz der Vermarktungstätigkeiten

Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen:

1.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sonstige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen,
2.
die nach § 2 Absatz 2 veräußerte monatliche Einspeisung aufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen Windenergie an Land, Windenergie auf See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen,
3.
die nach § 2 Absatz 3 veräußerten und erworbenen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handelsplätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröffentlichen,
4.
die nach § 2 Absatz 4 veräußerten und erworbenen Strommengen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
5.
die Differenz zwischen den gemäß der jeweils aktuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prognose insgesamt zu veräußernden Strommengen und den hierfür insgesamt nach § 2 Absatz 2 bis 4 veräußerten und erworbenen Strommengen; sie ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen,
6.
die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie zum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertelstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach Vorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffentlichen, und
7.
die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen.
§ 4 Anreize zur bestmöglichen Vermarktung

(1) Um Anreize zu schaffen, den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom bestmöglich zu vermarkten, werden pro Kalenderjahr (Anreizjahr) die spezifischen beeinflussbaren Differenzkosten eines Übertragungsnetzbetreibers mit einem Vergleichswert verglichen.

(2) Beeinflussbare Differenzkosten bestehen aus einer Komponente, die die Aktivitäten an einem untertägigen Spotmarkt abbildet, und einer Komponente, die die Inanspruchnahme der Ausgleichsenergie abbildet. Die Ermittlung der beeinflussbaren Differenzkosten pro Viertelstunde erfolgt, indem

1.
bei untertägiger Beschaffung pro Viertelstunde die beschaffte Menge (KUT) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) und dem Preis des Vortagshandels (PVT) multipliziert wird,
2.
bei untertägiger Veräußerung die veräußerte oder gelieferte Menge (VKUT) mit der Differenz zwischen dem Preis des Vortageshandels (PVT) und dem tatsächlich gezahlten Preis (PUT) multipliziert wird,
3.
bei Bezug von positiver Ausgleichsenergie pro Viertelstunde die bezogene Menge (KAE) mit der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis (PAE) und dem Preis des Vortageshandels (PVT) multipliziert wird oder
4.
bei Bezug von negativer (gelieferter) Ausgleichsenergie die gelieferte Menge (VKAE) mit der Differenz...

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