Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik
Coming into Force | 12 Diciembre 2019 |
Citation | Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung |
Abbreviated Label | PreisStatGDV |
Issue Date | 29 Mayo 1959 |
Record Number | BJNR510400959 |
Official Gazette Publication | BAnz 1959, Nr 104 |
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1986 +++)
Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten
an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Getreide,der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober
zweimal monatlich durchgeführt.
(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel
viermal jährlich durchgeführt.
(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich
- der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak
einmal jährlich durchgeführt.
(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.
(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar...
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