Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik

Coming into Force12 Diciembre 2019
CitationVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
Abbreviated LabelPreisStatGDV
Issue Date29 Mayo 1959
Record NumberBJNR510400959
Official Gazette PublicationBAnz 1959, Nr 104

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1986 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Preisstatistik vom 9. August 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 605) verordnet die Bundesregierung:

§ 1

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Erzeuger- und Großhandelspreise für Speisekartoffeln, Gemüse und Obst,der Preise für Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh an den Viehmärkten,der Preise für Seefische einschließlich Heringe auf allen Handelsstufen,der Notierungen für Nichteisenmetalle an den Metallmärkten

an allen Tagen, an denen Umsätze stattfinden (Markttagen), durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Großhandelspreise für höchstens 30 Nahrungsmittel wöchentlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Erzeugerpreise für Getreide,der Erzeuger- und Großhandelspreise für Eier,der Verbraucherpreise für Kartoffeln, Gemüse und Obst in den Monaten Mai bis Oktober

zweimal monatlich durchgeführt.

§ 2

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Saatgutpreise auf allen Handelsstufen,der Erzeugerpreise für Erzeugnisse des Stahlbaus,der Verbraucherpreise für Pflanzenschutzmittel

viermal jährlich durchgeführt.

(2) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich

der Erzeugerpreise für Zuckerrüben und inländischen Tabak

einmal jährlich durchgeführt.

(3) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes wird hinsichtlich der Preise für Bauleistungen vierteljährlich durchgeführt.

(4) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes wird hinsichtlich der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel ab 1. Juli 1996 vierteljährlich durchgeführt.

§ 3

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar...

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