Verordnung zur Durchführung des Leistungsanspruchs für den Aufbau und die Unterhaltung der Beratungsstellen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
Coming into Force | 08 Septiembre 2023 |
Citation | Beratungsstellenverordnung vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2293, 2766), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist |
Issue Date | 03 Noviembre 2020 |
Record Number | BJNR229300020 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2020, 2293, 2766 |
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
Auf Grund des § 23b in Verbindung mit § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 16a des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Fußnote
§ 1 Abs. 3 S 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Umsatzsatzsteuergesetzes" durch das Wort "Umsatzsteuergesetzes" ersetzt
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet über den Antrag in Form eines Leistungsbescheids. Über den Antrag soll bis spätestens acht Wochen vor Beginn des Leistungszeitraums entschieden werden.
(2) Der Leistungsbescheid muss mindestens enthalten:
- 1.
- die Höhe der Leistung und des Eigenanteils des Deutschen Gewerkschaftsbunds,
- 2.
- die Bezeichnung des Leistungszwecks entsprechend § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
- 3.
- den Leistungszeitraum,
- 4.
- die Zustimmung zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, sofern diese beantragt wurde und erteilt wird, und
- 5.
- eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Leistungsbescheid kann Näheres zur Verwendung der Leistung regeln.
(3) Änderungsanträge, die der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt, nachdem der Leistungsbescheid bestandskräftig geworden ist, sind nur zulässig, wenn das Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Antragstellung zustimmt. Die Zustimmung liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Entscheidung über die Zustimmung kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Änderungsantrag erfolgen. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.
(4) Die Auszahlung der Mittel an den Deutschen Gewerkschaftsbund soll zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für das jeweils beginnende Quartal erfolgen. Fällt der Tag der Auszahlung auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage Berlin vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2019 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auf einen allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle der...
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