Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Coming into Force27 Junio 2023
Issue Date17 Diciembre 2020
Record NumberBJNR302600020
Official Gazette PublicationBGBl I 2020, 3026

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 24.12.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist;
2.
Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten Personen;
3.
Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen veranlassen und bestätigen darf;
4.
Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügt;
5.
Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines Emissionszertifikats;
6.
Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion ist.
Abschnitt 2 Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)
Unterabschnitt 1 Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten
§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis

(1) Zuständige Stelle nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist das Umweltbundesamt als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Die zuständige Stelle wird ermächtigt, eine andere Stelle, die gemäß den jeweils geltenden vergaberechtlichen Vorschriften ermittelt worden ist, mit der Durchführung des Verkaufs der Emissionszertifikate zum Festpreis zu beauftragen (beauftragte Stelle) und der beauftragten Stelle die Emissionszertifikate zum Zwecke des Verkaufs zu übertragen. Die beauftragte Stelle veräußert die Emissionszertifikate im eigenen Namen und führt die Erlöse an den Bund ab. Der Erlös umfasst die Einnahmen aus der Veräußerung von Emissionszertifikaten. Nicht von dem Erlös umfasst sind für die Durchführung des Verkaufs verlangte einheitliche Entgelte nach § 8 Absatz 2.

§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle

(1) Ein Bieter, der am Verfahren zur Ermittlung der beauftragten Stelle teilnimmt, muss einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, betreiben, der die Gewähr für die reibungslose Abwicklung des Sekundärhandels mit einem oder mehreren der in Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes aufgeführten Brennstoffe oder mit Berechtigungen gemäß § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bietet, indem der geregelte Markt insbesondere

1.
mit der geeigneten Technik ausgestattet ist, die den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und dem Stand der Technik entspricht,
2.
die zum Betrieb des geregelten Marktes erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt und
3.
über ein dem geregelten Markt angeschlossenes Clearing-System verfügt, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist, genügt, und das für die Abwicklung der Verkäufe genutzt wird.

(2) Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die beauftragte Stelle den Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis nach den Vorgaben dieser Verordnung durchführt. Hierfür sind in der Beauftragung angemessene Überwachungs-, Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen vorzusehen.

Unterabschnitt 2 Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis
§ 5 Zugangsbedingungen

(1) Zulassungsberechtigt zur direkten Teilnahme am Festpreisverkauf durch die beauftragte Stelle sind Verantwortliche nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie natürliche oder juristische Personen, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister verfügen.

(2) Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 können Emissionszertifikate auch im Namen Dritter erwerben, sofern diese Dritten ebenfalls Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 sind.

(3) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, Zulassungsberechtigte nach Absatz 1 für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis unter Bedingungen zuzulassen, die objektiv und diskriminierungsfrei sind. Die beauftragte Stelle lässt Zulassungsberechtigte für den Kauf von Emissionszertifikaten zum Festpreis zu, wenn die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die ordnungsgemäße Abwicklung des Festpreisverkaufs sichergestellt sind. Hierzu muss der Zulassungsberechtigte der beauftragten Stelle folgende Angaben und Nachweise vorlegen, soweit diese nicht über öffentlich zugängliche Register oder den Bundesanzeiger abgerufen werden können:

1.
Angaben zur Legitimation und Identität, die für eine Überprüfung der für den Zulassungsberechtigten tätigen Personen erforderlich sind,
2.
Jahresabschluss oder alternativ bei neu gegründeten Unternehmen der Geschäftsplan,
3.
Organigramm der Eigentümerstruktur,
4.
Angabe einer Bankverbindung und
5.
Nachweis einer Eintragung, sofern der Zulassungsberechtigte eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nicht in einem deutschen Handelsregister registriert ist.

Weitere Angaben und Nachweise kann die beauftragte Stelle im Rahmen der Zulassung nur verlangen, sofern sie die Erforderlichkeit dieser zusätzlichen Angaben oder Nachweise gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen und die zuständige Stelle der Erhebung dieser Angaben oder der Vorlage der Nachweise zugestimmt hat.

(4) Die beauftragte Stelle stellt sicher, dass die zugelassenen Kaufinteressenten den Kauf über eine elektronische Schnittstelle abwickeln können, auf die technisch sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann.

§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge

(1) Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, mindestens zwei Termine pro Woche zum Verkauf der Emissionszertifikate anzubieten und die Termine und Zeitfenster, in denen zugelassene Kaufinteressenten Kaufangebote übermitteln können, nach Zustimmung der zuständigen Stelle mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen auf der Internetseite der beauftragten Stelle zu veröffentlichen. Der letzte Verkaufstermin eines Jahres darf frühestens am dritten Arbeitstag des Monats Dezember stattfinden. Für zusätzliche, über die Termine nach Satz 1 hinaus angebotene weitere Termine zum Verkauf von Emissionszertifikaten gilt eine Veröffentlichungsfrist von mindestens zwei Wochen. Satz 1 gilt nicht im Fall von Anordnungen der zuständigen Stelle zur Gewährleistung eines geordneten Verkaufsbetriebs.

(2) Für die Anwendung von § 10 Absatz 2 Satz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes gilt die Menge an Emissionszertifikaten als in einem der Kalenderjahre 2021 bis 2025 erworben, die ein Verantwortlicher am Ende dieses Kalenderjahres auf seinem Compliance-Konto hält, soweit es sich dabei um Emissionszertifikate handelt, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für dieses Kalenderjahr gültig sind.

(3) Die Mindestmenge für den Erwerb von Emissionszertifikaten bei der beauftragten Stelle beträgt ein Emissionszertifikat.

§ 7 Berichtspflichten,...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT