Verordnung zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Coming into Force | 28 Abril 2023 |
Issue Date | 19 Septiembre 2006 |
Record Number | BJNR213600006 |
Abbreviated Label | LMRStV 2006 |
Citation | Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 114) geändert worden ist |
Official Gazette Publication | BGBl I 2006, 2136 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 22.9.2006 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 999/2001 (CELEX Nr: 301R0999)
EGV 852/2004 (CELEX Nr: 304R0852)
EGV 853/2004 (CELEX Nr: 304R0853)
EGV 2073/2005 (CELEX Nr: 305R2073)
EGV 2074/2005 (CELEX Nr: 305R2074)
EGV 2075/2005 (CELEX Nr: 305R2075) +++)
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 1, 2 oder 4.1 Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien nicht oder nicht richtig entfernt,
- 2.
- entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet,
- 3.
- entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem Betäuben zerstört oder
- 4.
- als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere entgegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers gewinnt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder
- 2.
- entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder nicht richtig einrichtet.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch führt,
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder Desinfektionsmittel lagert,
- 3.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV
- a)
- Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen Container nicht sauber oder nicht instand hält,
- b)
- Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem anderen als dort genannten Container oder Tank befördert,
- c)
- Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beförderungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
- d)
- Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen Container nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt,
- 5.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegenstände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig reinigt,
- 6.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere Abfälle nicht richtig lagert,
- 7.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht richtig lagert oder
- 8.
- entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff, eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht richtig lagert.
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
- 1.
- Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht sicherstellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort genannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,
- 2.
- Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleischerzeugnissen nicht verwendet wird,
- 3.
- Abschnitt VII
- a)
- Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln erntet,
- b)
- Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
- c)
- Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
- d)
- Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c lebende Muscheln nicht mindestens über einen Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser lagert,
- e)
- Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt oder
- f)
- Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
- 4.
- Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer dort genannten Gefrierbehandlung unterzogen wird,
- 4a.
- Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1
- a)
- Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff von einem dort genannten Betrieb oder Fischereifahrzeug stammt, oder
- b)
- Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff aus einem Fischereierzeugnis stammt, das genusstauglich ist,
- 5.
- Abschnitt VIII Kapitel V
- a)
- Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereierzeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschreitet,
- b)
- Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den menschlichen Verzehr oder
- c)
- Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 ein dort genanntes Fischereierzeugnis
- 6.
- Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder Nummer 2 oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den menschlichen Verzehr verwendet,
- 7.
- Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken für den menschlichen Verzehr bearbeitet,
- 8.
- Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungsmittel gebraucht,
- 9.
- Abschnitt XIV
- a)
- Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Gelatine herstellt,
- b)
- Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Gelatine Häute oder Felle verwendet oder
- c)
- Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehrbringen von Gelatine die dort genannten Rückstandsgrenzwerte eingehalten sind oder
- 10.
- Abschnitt XV
- a)
- Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 oder 4 Kollagen herstellt,
- b)
- Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Kollagen Häute oder Felle verwendet oder
- c)
- Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim...
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