Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt
Coming into Force | 15 Agosto 2024 |
Issue Date | 09 Agosto 2024 |
Record Number | BJNR1050A0024 |
Citation | Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung vom 9. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 261) |
Official Gazette Publication | BGBl. I 2024, Nr. 261 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.2.2022 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
(1) Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist, gilt der Wohnsitz in der Ukraine bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete für den Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes als fortbestehend, wenn die Person spätestens ein Jahr nach endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine in den Aussiedlungsgebieten des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes erneut ihren Wohnsitz begründet.
(2) Für eine Person, die kriegsbedingt nach dem 23. Februar 2022 aus der Ukraine ausgereist und ins Bundesgebiet eingereist ist und die innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 und vor endgültiger Beendigung der Kriegshandlungen in der Ukraine die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt, gilt der Wohnsitz in der Ukraine für einen Härtefallantrag nach § 27 Absatz 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder einen auf diese Verordnung gestützten Wiederaufgreifensantrag nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, der spätestens zwei Jahre nach ihrer Einreise oder bis zum 15. Februar 2025 gestellt wird...
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