Verordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
Coming into Force | 15 Junio 2021 |
Citation | Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung vom 24. April 2018 (BGBl. I S. 529) |
Issue Date | 24 Abril 2018 |
Abbreviated Label | ImmoKWPLV |
Record Number | BJNR052900018 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2018, 529 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2018 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 17/2014 (CELEX Nr: 32014L0017) +++)
Auf Grund des § 505e des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, und des § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) eingefügt worden ist, verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach § 18a Absatz 1 bis 5 des Kreditwesengesetzes.
(1) Die Kreditwürdigkeitsprüfung bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag dient der Bewertung, ob es wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Hierfür muss der Darlehensgeber nach einer Gesamtschau der relevanten Faktoren zu einer vernünftigerweise vertretbaren Prognose gelangen.
(2) Der Darlehensgeber hat die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen.
(3) Der Umfang der Prüfung der zu berücksichtigenden Faktoren und der hierfür einzuholenden Informationen sowie die anzuwendenden Verfahren richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Auch wenn der Darlehensgeber standardisierte Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung anwendet, kann er von diesen abweichen und auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abstellen.
(1) Bei der Prognose, welche künftigen Entwicklungen wahrscheinlich sind, kann der Darlehensgeber einen nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Verlauf der Dinge unterstellen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für einen abweichenden Verlauf vorliegen.
(2)...
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