Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten
Coming into Force | 19 Enero 2022 |
Citation | IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund vom 6. Januar 2022 (BGBl. I S. 18) |
Issue Date | 06 Enero 2022 |
Record Number | BJNR001800022 |
Official Gazette Publication | BGBl I 2022, 18 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 20.1.2022 +++)
Auf Grund des § 5 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), der zuletzt durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
(1) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
(2) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
(3) IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstellen, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund verarbeitet werden.
(4) IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- die von Bund und Ländern betriebenen informationstechnischen Systeme, die unmittelbar Daten mit dem Portalverbund austauschen, und
- 2.
- mittelbar an den Portalverbund angebundene informationstechnische Systeme öffentlicher Stellen, die sich für die Anbindung der Dienste der in Nummer 1 genannten Stellen bedienen.
(1) Für den Portalverbund und für IT-Komponenten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 sind zur Gewährleistung der IT-Sicherheit Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Standards in Form von Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung der Anlage wird im...
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