Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Coming into Force02 Mayo 2024
CitationBio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung vom 27. September 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 265)
Record NumberBJNR1090B0023
Issue Date27 Septiembre 2023
Official Gazette PublicationBGBl I 2023, Nr. 265

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 27.9.2023 I Nr. 265 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie tritt gem. Art. 3 dieser V am 5.10.2023 in Kraft.

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1.
„Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung“: Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S.18),
2.
„Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung in dem ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung erfüllt werden,
3.
„Lebensmittel“: Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1),
4.
„Zutat“: Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der VO (EU) 1169/2011 von Erzeugnissen der Außer-Haus-Verpflegung,
5.
„Erzeugnis der Außer-Haus-Verpflegung“: Lebensmittel, das in einem Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung hergestellt oder zubereitet und dort an Verbraucher abgegeben wird,
6.
„ökologische/biologische Zutat“: Zutat, welche aus ökologischer/biologischer Produktion gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1) stammt, ausgenommen eine solche, die während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,
7.
„ökologisches/biologisches Erzeugnis“: Erzeugnis, welches aus ökologischer/biologischer Produktion gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848 stammt, ausgenommen ein solches, das während des Umstellungszeitraums gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,
8.
„Umstellungsprodukt“: Zutat oder Erzeugnis, das während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird,
9.
„ökologische/biologische Produktion“: ökologische/biologische Produktion im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848,
10.
„Bio-Anteil“: der in Prozent ausgewiesene Anteil der ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse am Geldwert des Gesamtwareneinkaufs der von einer Betriebseinheit bezogenen Zutaten und Erzeugnisse,
11.
„zuständige Behörde“: die nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zuständige Behörde,
12.
„Betriebseinheit“: Unternehmen oder Teil eines Unternehmens der Außer-Haus-Verpflegung mit eigenständiger Organisation und Abrechnung,
13.
„Bio-Zutatenübersicht“: Übersicht aller Zutaten und Erzeugnisse, die mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind,
14.
„Nicht-Bio-Zutatenübersicht“: Übersicht aller nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten und Erzeugnisse einschließlich der Umstellungsprodukte,
15.
„Veranstaltungszertifikat“: Zertifikat, das von einer Kontrollstelle für einen Anlass, der bis auf eine Dauer von bis zu zwei Monaten befristet ist, ausgestellt wird.
Abschnitt 2 Produktion, Kennzeichnung und Auszeichnung
§ 3 Kennzeichnung von Zutaten und Erzeugnissen und Auszeichnung des Bio-Anteils

(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer

1.
Zutaten und Erzeugnisse nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 kennzeichnen und
2.
den Bio-Anteil an Zutaten und Erzeugnissen nach Maßgabe des § 8 zusätzlich auszeichnen, sofern eine Kennzeichnung nach Nummer 1 erfolgt.

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass er im Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 oder der zusätzlichen Auszeichnung nach Satz 1 Nummer 2 im Besitz eines gültigen Zertifikats nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ist.

(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.

(3) Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden. Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden. Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.

§ 4 Voraussetzungen für die Kennzeichnung

(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann

1.
als ökologisch/biologisch kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
a)
als nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch, ausgenommen während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848, produziert hat,
2.
als Umstellungsprodukt kennzeichnen, wenn er diese Zutaten und Erzeugnisse
a)
als nach Artikel 30 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnete Ware bezogen hat oder
b)
im eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, ökologisch/biologisch während des Umstellungszeitraums nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert hat.

(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit

1.
verwendet oder verwenden lässt und
2.
lagert oder lagern lässt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, solange der Unternehmer die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten nach § 11 Absatz 2 erfüllt.

§ 5 Gestaltung der Kennzeichnung

(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die...

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