Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen

Coming into Force27 Octubre 2021
CitationFlugsicherungsbeauftragungsverordnung vom 18. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4711)
Record NumberBJNR471100021
Issue Date18 Octubre 2021
Official Gazette PublicationBGBl I 2021, 4711

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 27.10.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Regelungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nachweis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendungen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.

§ 2 Auswahlwahlverfahren

Im Verfahren zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftverkehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisationen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Nachweise vorzulegen:

1.
ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist,
2.
die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen,
3.
die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunternehmers,
4.
das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorganisation durchgeführten Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von Flugsicherungsdiensten und
5.
soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatzunternehmer und Flugsicherungsorganisation besteht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer, der Regelungen enthält über
a)
Art und Umfang der zu erbringenden Flugsicherungsdienste,
b)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, soweit sie in der Art und im Umfang durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nicht als notwendig anerkannt wurden oder die konkreten Kosten nicht durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig anerkannt werden,
c)
die Vergütung von zu erbringenden Flugsicherungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in denen die Differenz zwischen Einnahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bundes ausgeglichen wird,
d)
die Rechnungslegung durch den Flugplatzunternehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich der konkreten Rechnungsstellung mittels Kostenentscheidung von Flugsicherungsgebühren im Einzelfall,
e)
die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterlagen des Flugplatzunternehmers für die Unterstützung der Erbringung des jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorganisation an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und
f)
die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7 beziehen.
§ 3 Wirtschaftlichkeit eines Angebotes zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten

(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:

1.
eine Darstellung des konkret geplanten Flugsicherungsdienstes einschließlich des zeitlichen, personellen und technischen Umfangs,
2.
die gesonderte Begründung der Art des Flugsicherungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden ist,
3.
eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flugsicherungsorganisation sowie des Flugplatzunternehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsorganisation einschließlich der zugrundeliegenden Prämissen und
4.
eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instrumentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstellung der Prämissen und der Herleitung dieser Angaben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirtschaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorganisation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung mit.

§ 4 Berücksichtigungsfähige Kosten

(1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdienstes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestimmt...

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