Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht
| Coming into Force | 31 March 2025 |
| Citation | BaFin-Integritäts-Verordnung vom 24. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 96) |
| Issue Date | 24 March 2025 |
| Record Number | BJNR0600A0025 |
| Official Gazette Publication | BGBl. I 2025, Nr. 96 |
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2025 +++)
Auf Grund des § 11a Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, dessen Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 durch Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe b, e Doppelbuchstabe aa und Buchstabe f des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).
Fußnote
§ 2 Abs. 3 Nr 2 Buchst a Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe 15 der (EU) 2023/1114" durch die Angabe "des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114" ersetzt.
(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nicht-öffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,
- 1.
- den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen,
- 2.
- einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.
(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
- 1.
- die Ausführung einer den Einstandspreis absichernden Stop-Loss-Order, wenn diese gleichzeitig mit oder unverzüglich nach Erwerb der Finanzinstrumente oder Kryptowerte gesetzt wird,
- 2.
- die Nutzung von E-Geld-Token sowie
- 3.
- andere nur als Zahlungsmittel eingesetzte Kryptowerte, wenn kein Handelsverbot besteht.
(3) Bei besonderen persönlichen Notlagen, die einen Verkauf von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten erfordern, ist ein solcher mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt erlaubt.
(1) In Ausweitung von § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist den Beschäftigten der Handel verboten
- 1.
- von Anteilen an...
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