Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten

Coming into Force09 Noviembre 2020
Record NumberBJNR631100020
Issue Date04 Noviembre 2020
Official Gazette PublicationBAnz AT 06.11.2020 V1

Fußnote

(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Absatz 7 Satz 1, 3, und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Testpflicht

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Gebiet aufgehalten haben, in dem ein erhöhtes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, haben nach ihrer Einreise auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes oder der sonstigen vom Land bestimmten Stelle einen Testnachweis nach Maßgabe des Absatzes 2 vorzulegen. Die Anforderung nach Satz 1 kann bis zu zehn Tage nach Einreise erfolgen. Gebiete im Sinne des Satzes 1 sind die Gebiete, die das Robert Koch-Institut zum Zeitpunkt der Einreise auf seiner Internetseite unter https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete veröffentlicht hat.

(2) Als Testnachweis gilt ein negatives Testergebnis in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Die zugrunde liegende Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an den zugrunde liegenden Test werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/tests veröffentlicht.

(3) Die ärztliche Untersuchung auf das Vorliegen einer...

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