Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-türkischen Doppelbesteuerungsabkommen

Coming into Force03 Abril 2019
Record NumberBJNR018600019
Issue Date27 Febrero 2019
Official Gazette PublicationBGBl I 2019, 186

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 9.3.2019 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abkommen

Abkommen im Sinn dieser Verordnung ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Abkommen) vom 19. September 2011 (BGBl. 2012 II S. 527) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Vermeidung der Doppelbesteuerung

Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Artikel 15 des Abkommens wie folgt vermieden: Einkünfte, die nach dem Abkommen in der Republik Türkei besteuert werden können, sind nicht mehr von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens auszunehmen, wenn aufgrund eines anderen, nichtsteuerlichen bilateralen Abkommens die Republik Türkei diese Einkünfte nicht besteuern kann. In diesen Fällen vermeidet die Bundesrepublik Deutschland die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens.

...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT