Verordnung zur Vorausschau zum Mobilfunknetzausbau nach dem Telekommunikationsgesetz

Coming into Force21 Mayo 2021
Record NumberBJNR614000021
CitationMobilfunknetzvorausschauverordnung vom 18. Mai 2021 (BAnz AT 20.05.2021 V1)
Issue Date18 Mayo 2021
Official Gazette PublicationBAnz AT 20.05.2021 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 21.5.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 77r des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die geografischen Erhebungen zum Zwecke der Erstellung einer Übersicht im Sinne einer Vorausschau des Ausbaus der für den Mobilfunk bestimmten öffentlichen Telekommunikationsnetze nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert worden ist, ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 29281 eingetragene Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH mit dem Sitz in Naumburg (Saale).

§ 2 Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebungen nach § 77q Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes umfassen solche Informationen, die erkennen lassen, an welchen Standorten ein Mobilfunknetzbetreiber das von ihm betriebene Mobilfunknetz bis zum 31. Dezember 2022 in den Gebieten auszubauen beabsichtigt, in denen keinerlei Netzabdeckung mit Mobilfunktechnologien der dritten, vierten oder fünften Generation besteht. Die nach Satz 1 zu erhebenden Informationen umfassen:

1.
geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
2.
Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für...

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