Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich

Coming into Force18 Febrero 2021
CitationAgrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist
Abbreviated LabelAgrarMSV
Record NumberBJNR399800013
Issue Date15 Noviembre 2013
Official Gazette PublicationBGBl I 2013, 3998

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 29.11.2013 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 2 +++)

(+++ Zur Anwendung vgl. § 15b +++)

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1, sowie des § 5 Absatz 2 und des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und
des § 9 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2, des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erzeugnisbereiche

(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können (Erzeugnisbereiche), sind

1.
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, und
2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarmarktstrukturgesetzes und dieser Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verordnung nicht.

§ 2 Grundsatz der Anerkennung

(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1.
die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und
2.
die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,

erfüllt.

(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf

1.
eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2.
Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1

nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.

(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.

§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss

1.
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
2.
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,
3.
ihren Hauptsitz in einem Land, in dem sie
a)
über Mitglieder verfügt und
b)
eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
haben, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt, und
4.
über eine schriftliche Satzung verfügen,
a)
der
aa)
der Name,
bb)
der Hauptsitz und
cc)
die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
zu entnehmen sind,
b)
die Regelungen
aa)
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
bb)
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
cc)
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
dd)
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
ee)
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
ff)
zur Einrichtung von Zweigstellen
enthält.
§ 4 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind

1.
die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind,
2.
eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
3.
ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
4.
ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1

beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zuständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachverhaltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbesondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen.

(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Satzung geändert und ändert sich dadurch die örtlich zuständige Stelle, ist die Satzungsänderung der bis zum Wirksamwerden der Änderung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Satzungsänderung unter Beifügung der Satzung.

(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorganisation frühestens ein Jahr ab dem Wirksamwerden des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Satz 1 verkürzen.

§ 5 Wegfall der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Anerkennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt werden wird.

(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn

1.
eine Agrarorganisation wiederholt gegen
a)
Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
b)
Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,
verstößt oder
2.
im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeordnet werden.

(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerkennungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts, müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geänderte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorganisation auf die Änderung schriftlich...

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