Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die Bayer. Staatsschuldenverwaltung

Enactment Date08 November 1963
Year1963
Type of DocumentVerwaltungsvorschriften
PublicationLMBl. S. 93
Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die Bayer. Staatsschuldenverwaltung
Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die Bayer.
Staatsschuldenverwaltung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten und der Finanzen
vom 8. November 1963, Az. III OS - 6452/163 C 5180 - 62 035
(LMBl. S. 93)
7814-L
Verwaltung von Siedlungskrediten aus Landesmitteln durch die
Bayer. Staatsschuldenverwaltung
Gemeinsame Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 8. November 1963 Az.: III OS – 6452/163 – Az.: C 5180 – 62 035
Mit LME Nr. III OS - 6452/4 vom 9. September 1960 (LMBl. 1960/135) und Nr. III OS - 6020/68 vom
3. Oktober 1961 (LMBl. 1961/188) wurde die Verwaltung
a) der an Neusiedler nach Ziff. 9, 26, 29, 30 und 31 der Finanzierungsrichtlinien vom 4. September 1956
(BayBSVELF S. 129) einschließlich der Überhangsforderungen nach Ziff. 19 Abs. 2 dieser Richtlinien sowie
b) der im Vollzug des Flüchtlingssiedlungsgesetzes, des Bundesvertriebenen- und des
Sesshaftmachungsgesetzes sowie der Umsiedlungsaktionen II und III
im Namen des Freistaates Bayern ausgereichten Landesmitteldarlehen auf die Staatsschuldenverwaltung
übertragen.
Der Zeitpunkt der Übernahme und das hierbei zu beachtende Verfahren ergibt sich aus den genannten
Bekanntmachungen.
1. Vom Tage der Übernahme der Darlehensverwaltung an vertritt die Staatsschuldenverwaltung den
Freistaat Bayern bei allen zur Kreditverwaltung, zum Krediteinzug und zur Verwaltung und Verwertung der
Sicherheiten erforderlichen Handlungen, soweit nicht in gerichtlichen Verfahren die Finanzmittelstelle
München des Landes Bayern (ab 1. Januar 1964 „Bezirksfinanzdirektion München") nach §§ 1 bis 3 der
Vertretungsverordnung vom 24. März 1960 (GVBl. S. 33) Vertretungsbehörde ist (vgl. Ziff. 10). Zu den
Aufgaben der Staatsschuldenverwaltung gehört vor allem die Abgabe von Erklärungen bei
Darlehenskündigung, Darlehensübertragung, bei Stundung, Ermäßigung und Aussetzung der
Darlehensleistung, bei Pfandfreigabe, Änderung der Rangverhältnisse, Austausch und Verwertung von
Sicherheiten sowie bei der Abwicklung von gekündigten Darlehen. Soweit Anträge, die auf die Vornahme
derartiger Verwaltungsmaßnahmen gerichtet sind, bei anderen im Siedlungsverfahren beteiligten Stellen
eingehen, sind sie der Staatsschuldenverwaltung ggf. unter Beifügung einer Stellungnahme zuzuleiten.
2. Die Staatsschuldenverwaltung bedarf zur Abgabe von Erklärungen im Rahmen der Kreditverwaltung –
sofern nicht zur Vermeidung drohender Nachteile ein unverzügliches Handeln erforderlich ist – in folgenden
Fällen der Zustimmung der Regierung:
a) bei Kündigung des Darlehens
b) bei Zustimmung zur Übertragung des Darlehens auf eine andere Person

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