Vierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

Coming into Force08 Septiembre 2020
CitationVierte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 20. August 2020 (BAnz AT 31.08.2020 V1)
Record NumberBJNR624400020
Issue Date20 Agosto 2020
Official Gazette PublicationBAnz AT 31.08.2020 V1

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.9.2020 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 3a Absatz 2 in Verbindung mit den Absätzen 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst war:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.

§ 2 Lohnuntergrenze

(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt als Mindeststundenentgelt im Sinne von § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu zahlen (Mindeststundenentgelt).

(2) Das Mindeststundenentgelt beträgt:

1.
in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen: ][Text: 9,88 Euro,]-->
vom 1. September 2020 bis zum 30. September 2020 9,88 Euro,
][Text: 10,10 Euro,]-->
vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 10,10 Euro,
2.
in den übrigen Ländern: ][Text: 10,15 Euro,]-->
vom 1. September 2020 bis zum 31. März 2021 10,15 Euro,
3.
im gesamten Bundesgebiet: ][Text: 10,45 Euro,]-->
vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 10,45 Euro,
][Text: 10,88 Euro.]-->
vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2022 10,88 Euro.

(3) Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

(4) Der Anspruch auf das...

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