Beschluss, Gerichtsentscheidungen Bayern, BayObLG, 30-07-2024
| Court | BayObLG |
| Judgment Date | 30 July 2024 |
| Type of Document | Beschluss |
| Applied Rules | EGGVG § 23,StPO § 489,BDSG § 58 Abs. 2,Die Ablehnung eines Antrags auf Löschung der in einem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister gespeicherten Daten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne der §§ 23 ff. EGGVG dar. (Rn. 20),Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei einer unzuständigen Justizbehörde eingegangen, ist diese aufgrund der ihr obliegenden dem Gebot des fairen Verfahrens entspringenden Fürsorgepflicht verpflichtet, den Antrag an die zuständige Justizbehörde weiterzuleiten, soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang möglich ist. Unterbleibt dies, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (Rn. 29 – 47),Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl. I 1724) am 26.11.2019 begründet § 58 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 500 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 489 StPO als Ausprägung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung personenbezogener Daten in Dateien der Strafjustizbehörden. (Rn. 49),Die Speicherung personenbezogener Daten von zur Tatzeit strafunmündigen Kindern (§ 19 StGB) kann in der Regel nicht auf §§ 483 ff. StPO als gesetzliche Grundlage gestützt werden, da diese nicht Beschuldigte sein können. (Rn. 52 – 59),Ausnahmsweise ist die Speicherung personenbezogener Daten eines zur Tatzeit Strafunmündigen für Zwecke des Strafverfahrens zulässig, wenn das Alter des Verdächtigen zum Zeitpunkt der Speicherung nicht bekannt oder zweifelhaft war oder eine strafmündige Person an der Tat in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ferner für Zwecke der Vorgangsverwaltung, soweit diese dafür erforderlich ist, sowie dann, wenn noch Mitteilungspflichten (etwa zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung) zu erfüllen sind. (Rn. 55),Die weitere Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung ist nicht mehr zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für den Speicherungszweck nicht mehr erforderlich ist. (Rn. 64),Das „Erforderlichsein“ in diesem Sinne ist von der verantwortlichen Behörde umfassend im Rahmen einer individuellen Prüfung darzulegen. Diese muss im Rahmen einer individuellen Prüfung im jeweiligen Einzelfall eine Abwägung des Rechtes des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung und des Interesses der Allgemeinheit nach dem konkreten Speicherungszweck unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vornehmen. (Rn. 74 – 75),Das „Erforderlichsein“ im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 3 StPO und § 58 Abs. 2 BDSG unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. (Rn. 76),Das grundlegende Erfordernis der Speicherung von gewissen personenbezogenen Daten besteht auch bei Strafunmündigen, da eine Aktenverwaltung und Archivierung ohne diese Daten für die Dauer der Aufbewahrungsfristen bereits aus rein organisatorischen Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass ausgeschlossen werden kann, dass die vorhandenen Daten die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern können. (Rn. 82 – 83),Es ist allein eine Speicherung und Nutzung solcher Daten, die für die Archivierung, Fristenkontrolle und Wiederauffindbarkeit der Akten notwendig sind, erforderlich. Hinsichtlich der Personalien ist insoweit jedenfalls die Speicherung von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort ausreichend, da hierdurch eine eindeutige Individualisierung des Betroffenen möglich ist und Verwechslungen mit anderen Personen ausgeschlossen werden können. (Rn. 88 – 100),Nicht vom Speicherungszweck der Vorgangsverwaltung umfasst und damit zu löschen sind dagegen die Wohnanschrift, die Staatsangehörigkeit und der Familienstand. (Rn. 90),Grundsätzlich zu löschen sind auch die Angabe des gesetzlichen Tatbestandes und der Tatzeit. Da dies aus technischen Gründen im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister jedoch nicht möglich ist, genügt insoweit die Sperrung dieser Daten durch die Staatsanwaltschaft. (Rn. 91 – 100),Die weitere Speicherung personenbezogener Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung ist nicht mehr zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für den Speicherungszweck nicht mehr erforderlich ist. Hinsichtlich der Personalien ist insoweit die Speicherung von Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort ausreichend, während Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit und Familienstand zu löschen sind. Grundsätzlich zu löschen sind auch die Angabe des gesetzlichen Tatbestandes und der Tatzeit. Da dies aus technischen Gründen im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister jedoch nicht möglich ist, genügt insoweit die Sperrung dieser Daten durch die Staatsanwaltschaft. (Rn. 88 – 100) (red. LS Alexander Kalomiris) |
| Subject Matter | Speicherung personenbezogener Daten, Löschungsanspruch, Strafunmündiger, Personalien, Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft |
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