Beschluss vom 01.03.2021 - BVerwG 2 B 55.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 01 Marzo 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 2 B 55.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:010321B2B55.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 01.03.2021 - 2 B 55.20 |
Registration Date | 15 Abril 2021 |
Subject Matter | Versorgungsrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 010321B2B55.20.0 |
BVerwG 2 B 55.20
- VG Saarlouis - 08.03.2018 - AZ: VG 2 K 455/17
- OVG Saarlouis - 17.04.2020 - AZ: OVG 1 A 135/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 874,72 € festgesetzt.
1 1. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung seiner vor der Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachten Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
2 Der im September 1961 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von September 1976 bis Februar 1979 eine Ausbildung bei der Deutschen Bundespost. Bis zu seiner Früh-Pensionierung im September 2016 auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost war er als Beamter - zuletzt im Amt eines Posthauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) - der Beklagten tätig.
3 Im September 2016 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest und erkannte Ausbildungszeiten ab Vollendung des 17. Lebensjahres als berücksichtigungsfähig an. Auf seine nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der Berechnung der Versorgungsbezüge auch seine Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, also in der Zeit von September 1976 bis September 1978, zu berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hat es § 85 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung geltenden Fassung vom 15. März 2012 herangezogen...
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