Beschluss vom 01.09.2021 - BVerwG 1 WB 33.20

JurisdictionGermany
Judgment Date01 Septiembre 2021
Neutral CitationBVerwG 1 WB 33.20
ECLIDE:BVerwG:2021:010921B1WB33.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 01.09.2021 - 1 WB 33.20 -
Registration Date22 Septiembre 2021
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number010921B1WB33.20.0

BVerwG 1 WB 33.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Schmidt und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Großjohann
am 1. September 2021 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.

2 Der 1978 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2035. Zuletzt wurde er am 10. Juni 2016 zum Hauptmann befördert und mit Wirkung vom 1. April 2016 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 sowie mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er ist seit dem 30. April 2015 als Mitglied von Personalvertretungen ... freigestellt.

3 Mit Schreiben vom 25. September 2017 und 19. September 2018 schlug der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers diesen für den Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in den Auswahlkonferenzen 2018 bzw. 2019 vor.

4 Der Antragsteller hatte zuletzt in seiner planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2013 im Dienstgrad Leutnant einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "7,50" und eine Entwicklungsprognose "oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive" und in seiner planmäßigen Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2015 im Dienstgrad Oberleutnant einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,22" und eine Entwicklungsprognose "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn" erzielt.

5 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 legte das Bundesministerium der Verteidigung - P II 1 - fest, dass der Antragsteller für die Erstellung aktueller Beurteilungen eine beurteilbare dienstliche Tätigkeit über einen Zeitraum von neun Monaten in einer seinem Dienstgrad und seiner Dotierung entsprechenden Verwendung wahrzunehmen habe. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr kommandierte den Antragsteller hierzu für den Zeitraum vom 13. August 2018 bis 8. März 2019 zur ..., weil in der Dienststelle des Antragstellers kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung stehe oder mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden könne.

6 Für diese Verwendung wurden jeweils unter dem 8. Februar 2019 eine Sonderbeurteilung und eine Laufbahnbeurteilung erstellt. In der Sonderbeurteilung erzielte der Antragsteller einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "9,00"; die von dem nächsthöheren Vorgesetzten vergebene und vom weiteren höheren Vorgesetzten bestätigte Entwicklungsprognose lautet auf "Förderung bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn". In der Laufbahnbeurteilung wurde der Antragsteller von dem nächsten, nächsthöheren und weiteren höheren Vorgesetzten als für den Laufbahnwechsel "im außergewöhnlichen Maß geeignet" eingestuft.

7 Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 und 9. Juli 2019, eröffnet jeweils am 2. August 2019, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Wechsel des Antragstellers in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes für die Auswahljahre 2018 bzw. 2019 ab. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Rahmen einer vergleichenden Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung nicht habe durchsetzen können.

8 Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 2019 Beschwerde. In seiner Begründung wandte er sich dagegen, dass er die beurteilungsfähige Dienstleistung nicht in seiner eigenen Dienststelle habe erbringen können, obwohl dort seiner Auffassung nach durchaus ein geeigneter Dienstposten vorhanden gewesen sei oder aber hätte geschaffen werden können. Er begehre zudem Auskunft darüber, inwieweit die Auswahl aufgrund von "weichen Kriterien" nach einer hausinternen Regelung des Bundesamts für das Personalmanagement getroffen worden sei, wonach ausschließlich Bewerber der Besoldungsstufe A 12 ausgewählt würden. Er fühle sich als vom Dienst freigestellter Soldat gegenüber seinen Mitbewerbern um den Laufbahnwechsel benachteiligt.

9 Mit Bescheid vom 17. Juni 2020 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Die ablehnenden Entscheidungen des Bundesamts für das Personalmanagement seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie bedürften keiner normativen Grundlage und stünden in Übereinstimmung mit den auf den begehrten Laufbahnwechsel anwendbaren Verwaltungsvorschriften, insbesondere dem Zentralerlass B-1340/49 sowie den Abteilungsweisungen vom 22. Mai 2018 und 13. Februar 2019 für die Auswahljahre 2018 bzw. 2019. In dem für den Antragsteller in Betracht kommenden Werdegang Personalmanagement sei für beide Auswahljahre jeweils ein Bedarf von drei Zulassungsmöglichkeiten für den Laufbahnwechsel festgelegt worden.

10 Für beide Auswahljahre erfülle der Antragsteller alle Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren. Nach den Abteilungsweisungen sei die Bestenauswahl in ein zweiteiliges Verfahren bestehend aus Eignungsfeststellung und Zulassung gegliedert. Für das Auswahljahr 2018 habe der Antragsteller den (höchsten) Eignungsgrad "besonders geeignet" erzielt. Für das Auswahljahr 2019 sei wegen der hohen Leistungsdichte der Bewerber festgelegt worden, dass der Eignungsgrad "besonders geeignet" nur vergeben werde, wenn in den letzten drei Beurteilungen jeweils mindestens die Entwicklungsprognose der höchsten Stufe erreicht worden sei, der Leistungswert im ersten Wertungsbereich gelegen habe und sonstige Kriterien nicht dagegensprächen; dem Antragsteller sei deshalb für dieses Auswahljahr nur der Eignungsgrad "geeignet" zugesprochen worden.

11 Im zweiten Verfahrensabschnitt (Zulassung) habe sich der Antragsteller nicht gegenüber leistungsstärkeren Bewerbern durchsetzen können. Im Auswahljahr 2018 hätten die ausgewählten Bewerber in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung jeweils einen identischen oder im Wesentlichen gleichen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ("8,89"; "9,00"; "9,00") erreicht, dies jedoch jeweils in einem höheren Statusamt. Außerdem hätten sie im historischen Beurteilungsbild, anders als der Antragsteller, durchgängig die höchste Entwicklungsprognose erzielt. Aus ähnlichen Gründen habe sich der Antragsteller auch im Auswahljahr 2019 nicht durchsetzen können. Auch insoweit sei sein Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "9,00" in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung identisch oder im Wesentlichen gleich mit den Werten der ausgewählten Bewerber, wobei auch hier die ausgewählten Bewerber jeweils in höheren Statusämtern beurteilt worden seien. Sie hätten wiederum...

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