BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 64/19 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollziehbarkeit der Verfügung des Landesamts für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 7. März 2019 bis einen Monat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die fristgerecht zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. April 2019 - 8 B 167/19 HAL -, auszusetzen |
Antragstellerin: |
G… GmbH & Co. KG, |
Bevollmächtigte:
- …
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richter Christ,
Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
1. Die Antragstellerin betreibt eine Anlage zum Umschlagen, Lagern und Behandeln von Abfällen. Die Abfälle werden zur Sicherung instabiler Abbauhohlräume in dem von der Antragstellerin ebenfalls betriebenen Versatzbergwerk eingesetzt. Auf dem Betriebsgelände unterhält die Antragstellerin zudem ein Freilager. Hier werden die Abfälle unter freiem Himmel zwischengelagert, um später in das Bergwerk gebracht zu werden.
2. Mit Bescheid vom 7. März 2019 gab das Landesamt für Geologie und Bergwesen der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf, das Freilager innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung stillzulegen und vollständig zu beräumen. Es ordnete zudem den Sofortvollzug der Verfügung an und drohte für den Fall der Nichtbeachtung ein Zwangsgeld an. Zur Begründung verwies es auf die fehlende immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Freilagers und Beschwerden von Anwohnern über von der Anlage ausgehende erhebliche Geruchsbelästigungen.
3. Mit Beschluss vom 15. April 2019 lehnte das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den Bescheid gerichteten Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2019 mit der Maßgabe zurück, dass die Vollstreckung der Verfügung vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung untersagt sei. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Betrieb des Freilagers nicht mehr von einer im Jahr 2004 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gedeckt. Es liege auch keine atypische Fallgestaltung vor, bei der von der Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG hätte abgesehen werden können. Die Antragstellerin habe insbesondere damit rechnen müssen, dass die zuständige Behörde den Betrieb des Freilagers stilllege, falls die bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geforderte Errichtung einer an die Stelle des Freilagers tretenden Lagerhalle weiterhin ausbleibe. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung bestehe, weil hinreichende Anhaltspunkte für vom Freilager ausgehende, über einen nicht unerheblichen Zeitraum andauernde schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bestünden und eine Wiederholung nicht ausgeschlossen werden könne. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Weiterbetrieb des Freilagers überwiege dieses besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Stilllegungsverfügung nicht.
4. Mit ihrem isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und verweist auf die Bedrohung ihrer Existenz bei...