BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2710/95 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau Sch...
Ehmerstraße 34, Wolfsburg -
gegen | die §§ 12, 14, 15, 20 23, 27 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung.
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier im Beitrittsgebiet belegener, 1.047 und 1.408 qm großer Grundstücke, über die vom staatlichen Verwalter 1964 und 1966 Pachtverträge geschlossen wurden. Die Pächter errichteten auf den Grundstücken jeweils ein kleines Wochenendhaus. Seit 1992 erhielt die Beschwerdeführerin von ihnen Pachtzinsen. Diese wurden für 1995 nach der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) vom 22. Juli 1993 (BGBl I S. 1339) erhöht.
2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die §§ 12, 14, 15, 23, 27 sowie § 20 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung. Sie rügt eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts durch die genannten Vorschriften.
Das Schuldrechtsanpassungsgesetz, das auf die Pachtverhältnisse der Beschwerdeführerin Anwendung finde, enthalte mit dem absoluten Kündigungsausschluß des Eigentümers bei gleichzeitiger Verpflichtung zu voller Zeitwertentschädigung für Nutzerbaulichkeiten und Anpflanzungen nach den §§ 12 und 27 SchuldRAnpG erhebliche Eigentumsbeschränkungen, die dazu führten, daß die 67-jährige Beschwerdeführerin ihr Besitzrecht als Eigentümerin voraussichtlich nicht mehr ausüben könne. Das komme einer Enteignung gleich.
Hinsichtlich des Nutzungsentgelts sei sie auf die gesetzlichen...