BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1005/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn J…, |
gegen |
den Verbotsbescheid der Stadt Braunschweig vom 30. April 2020 |
|
- 32.1 20.1 -, |
h i e r: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Mai 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde einstweiligen Rechtsschutz gegen das Verbot einer Versammlung, die heute, am 1. Mai 2020 von 13 Uhr bis 14:30 Uhr, stattfinden soll. Das Thema der Versammlung lautet: „Der 1. Mai bleibt unser Tag!“. Der ursprünglich in Folge des Kooperationsgesprächs vorgesehene Versammlungsort befindet sich auf dem Altstadtmarkt südlich des Brunnens in Braunschweig.
Mit Verfügung vom 28. April 2020 bestätigte die Stadt Braunschweig den Eingang der Anzeige der Versammlung und ordnete entsprechend einem geführten Kooperationsgespräch insbesondere infektionsschutzrechtliche Auflagen an. Mit Bescheid vom 30. April 2020, dem Beschwerdeführer am selben Tag um 23:53 Uhr per E-Mail übermittelt, untersagte die Stadt Braunschweig die Versammlung und hob gleichzeitig den Auflagenbescheid vom 28. April 2020 auf. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in der Nacht zum 1. Mai 2020 Verfassungsbeschwerde und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Er führte u.a. aus, dass in der Nacht beim zuständigen Verwaltungsgericht niemand erreichbar gewesen sei und nicht erkennbar sei, dass dort ein Eildienst existiere. Deshalb sei es angezeigt, sich direkt an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Weiterer Vortrag des Beschwerdeführers erfolgte im Laufe des Vormittags des 1. Mai 2020 nicht.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen...