BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 561/13 -
über
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
der Frau R…
gegen |
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts |
|
vom 18. November 2011 - L 14 R 478/11 - |
und | Antrag auf Zulassung eines Beistands |
und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 2. Dezember 2014 einstimmig beschlossen:
- Herr R… wird nicht als Beistand für die Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugelassen
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2011 - L 14 R 478/11 - wird abgelehnt
Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2011 hat keine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten, weil sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Die Frist begann mit der Zustellung des den Rechtsweg erschöpfenden Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 14. November 2012 - B 13 R 15/12 C - am 24. November 2012 und endete am 24. Dezember 2012. Bis zum Ablauf der Frist lag lediglich der Antrag auf Prozesskostenhilfe vor.
Die von der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde ist nicht zu gewähren. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, wenn innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt wird und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht und...