Beschluss vom 03.03.2023 - BVerwG 5 PKH 1.22

JurisdictionGermany
Judgment Date03 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 5 PKH 1.22
ECLIDE:BVerwG:2023:030323B5PKH1.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 03.03.2023 - 5 PKH 1.22 -
Record Number030323B5PKH1.22.0
Registration Date08 Mayo 2023
Subject MatterJugendhilfe- und Jugendschutzrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 PKH 1.22

  • VG Köln - 18.07.2019 - AZ: 19 K 13895/17
  • OVG Münster - 02.06.2022 - AZ: 12 A 3520/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms
beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Das Ersuchen der Beigeladenen ist als (isolierter) Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zu verstehen. Denn in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten gefertigten Antrag vom 14. Juli 2022 wird die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2022 ausdrücklich unter der Bedingung gestellt, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird.

2 Der Antrag der Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalt für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde, über den der Senat zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 5 PKH 7.17 - juris Rn. 1), hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung gegeben sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der angefochtene Beschluss beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass zumindest...

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