BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2353/22 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2022 - 8 UF 110/22 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Ott
und die Richter Radtke,
Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. April 2023 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den längerfristigen Ausschluss des Umgangsrechts.
I.
Der Beschwerdeführer ist Vater von drei im Oktober 2010, im März 2012 sowie im Dezember 2017 geborenen Kindern, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit deren Mutter hervorgegangen sind.
Ende März 2019 hatte der Beschwerdeführer sein ältestes, damals 9-jähriges Kind erheblich sexuell missbraucht. Das auf eine Selbstanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nach Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit (vgl. § 20 StGB) des Beschwerdeführers bei Begehung der Tat nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Mutter verließ nach der Tat mit den Kindern den Beschwerdeführer. Seitdem hat er keinen Kontakt mehr zu diesen.
Im hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hatte das Familiengericht den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen beiden älteren Kindern bis zum 31. Juli 2023 ausgeschlossen und für das jüngste Kind eine befristete Umgangspflegschaft sowie einen monatlich stattfindenden zweistündigen Umgang des Beschwerdeführers in Anwesenheit der Umgangspflegerin angeordnet. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers, der Mutter und der für die Kinder bestellten Verfahrensbeiständin hin änderte das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen mit angegriffenem Beschluss vom 22. November 2022 ab und schloss den Umgang des Beschwerdeführers mit allen drei Kindern auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB bis zum 31. Dezember 2024 aus. Ohne den Ausschluss wäre die geistig-seelische Entwicklung der Kinder konkret gefährdet. Für die beiden älteren Kinder ergebe sich dies vor allem daraus, dass sie seit längerer Zeit Umgangskontakte nachhaltig ablehnten. Der entsprechende Wille sei auch beachtlich. Insbesondere bei dem ältesten Kind sei angesichts...