BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2696/09 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. des Herrn S…,
2. der Frau S…,
Unter den Linden 10, 10117 Berlin -
gegen a) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2009 - V ZB 37/09 -, |
b) | den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Osterloh
und die Richter Mellinghoff,
Gerhardt
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. März 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a Abs. 1 ZPO.
1. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer sind als Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten und von ihnen bewohnten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag einer Gläubigerin der Beschwerdeführer ordnete das Amtsgericht durch Beschluss vom 16. Januar 2007 die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juli 2008 wurde das Grundstück demjenigen zugeschlagen, der im Versteigerungstermin am 22. Mai 2008 das Meistgebot abgegeben hatte. Die gegen den Zuschlagsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 17. November 2008 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
2. Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 haben die Beschwerdeführer beim Amtsgericht beantragt, gemäß § 765a ZPO die Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks aufzuheben. Zur Begründung haben sie erstmals vorgetragen, dass der Beschwerdeführer zu 1. seit kurzem an akuter Leukämie erkrankt sei und stationär behandelt werde. Die Zwangsversteigerung bedeute für ihn eine schwerwiegende psychische Belastung, die geeignet sei, Therapieerfolg und Behandlung im Klinikum zu beeinträchtigen; die Zwangsversteigerung stelle insoweit eine Lebensgefahr für ihn dar. Da das Ausmaß seiner körperlichen und psychischen Belastung „soeben“ erst bekannt geworden sei, sei ein vorheriger Antrag nach § 765a ZPO nicht möglich gewesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die - vom Landgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 (V ZB 37/09, NZM 2009, S. 878) zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hält den auf § 765a ZPO gestützten Antrag der Beschwerdeführer für unzulässig. Er sei auf eine Entscheidung gerichtet, die das Vollstreckungsgericht nicht treffen dürfe. Denn sie müsste die Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses über die Zuschlagserteilung vom 28. Juli 2008 [gemeint: 24. Juli 2008] umfassen. Dies aber wäre nur möglich, wenn das Verfahrensrecht die Aufhebung zuließe. Daran fehle es. Die Entscheidung über den Zuschlag sei der Rechtskraft fähig. Die Verkündung der Entscheidung hindere gemäß § 318 ZPO das Vollstreckungsgericht an einer Aufhebung. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung scheide ihre Aufhebung auch im Rechtsmittelverfahren aus.
Der Zuschlagsbeschluss sei eine hoheitliche Maßnahme, die in der Person des Zuschlagsbegünstigten Eigentum schaffe und das Recht, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben worden sei, und die diesem nachgehenden Rechte als Rechte an dem Grundstück erlöschen lasse (§ 52 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG). Einen Wegfall dieser Wirkungen nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses sehe das...