Beschluss vom 04.02.2013 - BVerwG 6 B 55.12

JurisdictionGermany
Judgment Date04 Febrero 2013
Neutral CitationBVerwG 6 B 55.12
ECLIDE:BVerwG:2013:040213B6B55.12.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.02.2013 - 6 B 55.12
Registration Date15 Mayo 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number040213B6B55.12.0

BVerwG 6 B 55.12

  • VG Sigmaringen - - AZ: VG 4 K 3710/09
  • VGH Baden-Württemberg - 04.10.2012 - AZ: VGH 9 S 859/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe I

1 Die Klägerin begehrt die staatliche Anerkennung eines von ihr geführten Berufskollegs für Grafikdesign als Ersatzschule (§ 10 Abs. 1 PSchG BW). Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 17. März 2011 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 24. März 2011 zugestellt worden. Mit am 4. Mai 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie habe die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt. Im Büro ihres Prozessbevollmächtigten sei für die Notierung und Berechnung von Fristen ein zuverlässiges System hintereinander geschalteter Kontrollen eingerichtet worden; Fristberechnung und Notierung würden bei Posteingang auf einer ersten Stufe durch Auszubildende erfolgen; auf weiteren Stufen würden hinsichtlich der eingehenden Post Kontrollen durch verschiedene Rechtsanwaltsfachangestellte stattfinden; der Prozessbevollmächtigte kontrolliere persönlich im Vorfeld eigener Abwesenheiten stichprobenartig die Ordnungsgemäßheit von Fristenerfassung und -kontrolle. Im vorliegenden Fall sei bei Eingang des Beschlusses über die Berufungszulassung im Büro des Prozessbevollmächtigten die Erfassung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender durch einmalige Fehler mehrerer ansonsten zuverlässig arbeitender...

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