Beschluss vom 04.08.2022 - BVerwG 5 B 11.22

Judgment Date04 Agosto 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:040822B5B11.22.0
Neutral CitationBVerwG 5 B 11.22
CitationBVerwG, Beschluss vom 04.08.2022 - 5 B 11.22 -
Registration Date12 Septiembre 2022
Record Number040822B5B11.22.0
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 5 B 11.22

  • VG Halle - 12.04.2022 - AZ: 1 A 275/21 HAL
  • OVG Magdeburg - 17.05.2022 - AZ: 4 O 66/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe

1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 (5 B 6.22 ) erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 1. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 entsprechend der von ihm gewählten Bezeichnung Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 erheben wollen, hat diese schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung — auch des Bundesverwaltungsgerichts — erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht. Sollte sich die Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Beschluss richten, ist sie gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ebenfalls unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18.99 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9).

3 2. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 erheben möchte, genügt diese nicht den Darlegungsanforderungen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). In seinem Schreiben weist der Kläger den angegriffenen Beschluss des Senats...

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